Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Bereits mit Bescheid vom 19. Februar 1996 sei gegen den Beschwerdeführer auf Grund gerichtlicher Verurteilungen ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach seiner Abschiebung sei der Beschwerdeführer am 10. Jänner 1999 mit einem (wie sich in weiterer Folge herausgestellt habe) gefälschten Reisepass wieder nach Österreich eingereist und sei (nachdem gegen ihn unter anderem Namen ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei) am 26. Jänner 1999 erneut in seine Heimat abgeschoben worden. Erst im Zuge der Ausreise sei die Passverfälschung zu Tage getreten. Anschließend sei das zweite Aufenthaltsverbot behoben worden. Am 26. November 1999 sei der Beschwerdeführer abermals festgenommen worden, nachdem er dem bestehenden Aufenthaltsverbot zuwider unrechtmäßig eingereist sei, am 7. Dezember 1999 sei er neuerlich abgeschoben worden. Nach einer weiteren illegalen Einreise sei der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2002 wiederum beim illegalen Aufenthalt betreten, festgenommen und wenig später in seine Heimat abgeschoben worden. Am 7. März 2003 sei der Beschwerdeführer nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Aus der belangten Behörde letztlich nicht nachvollziehbaren Gründen sei das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 9. Februar 2004 aufgehoben worden. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer eine vom 21. Juni 2004 bis zum 18. Juni 2005 gültige Erstniederlassungsbewilligung zwecks Familiengemeinschaft erteilt worden.
Doch bereits am 3. November 2004 sei der Beschwerdeführer erneut festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2005 nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 zweiter Satz erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen worden. Der Beschwerdeführer sei schuldig erkannt worden, am 27. August 2004 mit zwei Mitverurteilten in einer Firma eingebrochen und Waren im Wert von EUR 50.000,-- gestohlen sowie am 10. September 2004 mit drei ebenfalls Verurteilten bei einem Einbruch Waren im Wert von "ATS 74.000,--" erbeutet zu haben, um sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dem Beschwerdeführer sei dabei die Aufgabe zugekommen, sich während des gesamten Tatzeitraums in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufzuhalten und den Kontakt mit den Mittätern sowie einen reibungslosen Ablauf des Vorhabens zu garantieren, um nach Vollendung des Diebstahls das Diebsgut vom Tatort abzutransportieren. Das genannte Urteil erfülle zweifelsfrei den in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierten Tatbestand, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familienangehhörigen verfügten über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Solcherart sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität - dringend geboten sei. Das bisher aktenkundige Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche eindrücklich dessen offenbare Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften. Auch bestünden (abgesehen von zwei weiteren Verurteilungen) zwei einschlägige Vorstrafen, ebenfalls wegen Einbruchsdiebstahls, aus den Jahren 1993 und 1995. Besonders bemerkenswert und zum Nachteil des Beschwerdeführers sprechend sei, dass dieser die dem Urteil aus dem Jahr 2005 zu Grunde liegenden Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen habe, als das gegen ihn bestandene Aufenthaltsverbot gerade erst behoben und ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Unter Zugrundelegung der aktenkundigen Umstände sei eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sohin nicht möglich. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken, dass der Beschwerdeführer selbst auf keinerlei maßgebliche Integration in Österreich verweisen könne. Er sei bereits wenige Wochen nach seiner Einreise bzw. der Begründung seiner rechtmäßigen Niederlassung straffällig geworden und befinde sich seither in Haft. Zweifelsfrei erheblich seien zwar seine familiären Bindungen, zu bedenken sei aber auch hier, dass diese den Beschwerdeführer nicht zu nunmehrigem Wohlverhalten hätten bewegen bzw. nicht von der Begehung seiner Straftaten hätten abhalten können. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne der Beschwerdeführer (wenn auch eingeschränkt) vom Ausland aus wahrnehmen, auch seinen Sorgepflichten könne er vom Ausland aus nachkommen. Diese Einschränkungen werde der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und von diesem fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben gewesen. Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Allein auf Grund der Strafhöhe der Verurteilung im Jahr 2005 würde eine solche Ermessensübung mit dem Sinn des Gesetzes nicht in Übereinstimmung stehen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine vorliegend ein unbefristeter Ausspruch gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten und die besonders schnelle einschlägige Rückfälligkeit des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht vorhergesehen werden, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegend, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Hinblick auf die obgenannte unstrittige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2005 begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Dem Beschwerdeführer liegen die nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2005 qualifiziert begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen zur Last. Dabei hat er sein Fehlverhalten gewerbsmäßig - das heißt in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) - gesetzt. Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt und gravierend dem großen öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwider gehandelt. Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Grund des § 66 FPG gegen den angefochtenen Bescheid und bringt vor, dass er bereits mit 16 Jahren, somit als Jugendlicher, nach Österreich gekommen sei. Er habe hier seine restliche Schul- sowie Berufsausbildung erhalten und alle seine sozialen Kontakte. Im Jahr 1991 habe er in Wien seine jetzige Ehefrau geheiratet, am 9. April 1993 sowie am 20. Jänner 2002 seien die gemeinsamen Kinder in Österreich geboren worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Die Kinder erhielten hier die gesamte Schulausbildung und hätten hier den Mittelpunkt ihrer sozialen Kontakte. Weiters hielten sich drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich auf. Die Eltern des Beschwerdeführers, welche jahrzehntelang in Österreich gewohnt hätten, seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besitze die Staatsbürgerschaft der Kroatischen Republik sowie der Föderation Bosnien-Herzegowina, zu diesen Staaten bestehe jedoch überhaupt kein Bezug mehr, keiner der nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebe in diesen Ländern. Die belangte Behörde habe die sozialen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zur Republik Österreich einerseits und das Fehlen jeglicher Beziehungen zu den genannten beiden Staaten nicht ausreichend berücksichtigt. Auf Grund der bestehenden Einkommensunterschiede zwischen Österreich auf der einen Seite und den genannten Staaten auf der anderen Seite sei es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seinen Sorgepflichten bzw. Unterhaltspflichten in der gesetzlich vorgesehenen Höhe werde nachkommen können. Die belangte Behörde habe auch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 eine Erstniederlassungsbewilligung zwecks Familiengemeinschaft erteilt worden sei, nicht hinreichend zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
2.2. Bei ihrer Prüfung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich angenommen. Angesichts des genannten massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat sie aber - unter Berücksichtigung dieser persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist doch die Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG getroffenen Beurteilung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die aus seinem Aufenthalt ableitbaren persönlichen Interessen werden schon dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt (wie oben dargestellt) erst ab Juni 2004 rechtmäßig war, der Beschwerdeführer zuvor wiederholt entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist war und daraufhin wieder aus Österreich abgeschoben werden musste. Ferner erscheint die Integration des Beschwerdeführers in ihrer maßgeblichen sozialen Komponente durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt. Zum Hinweis des Beschwerdeführers betreffend die Lage in der Republik Kroatien sowie in der Föderation Bosnien-Herzegowina ist festzuhalten, dass nach § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und außerdem mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Sorgepflichten bzw. Unterhaltspflichten ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer (was er nicht in Abrede stellt) diesen Pflichten auch vom Ausland aus - wenngleich bedingt durch die Einkommenssituation möglicherweise in eingeschränktem Ausmaß - nachkommen kann.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2007
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