VwGH 2006/18/0465

VwGH2006/18/046516.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des KJ, geboren 1980, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom18. Oktober 2006, Zl. Fr-149/1/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 28. August 2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. August 2006, mit dem über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt folgendes geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, dass ihm die Möglichkeit nimmt, mit dem gestellten begründeten Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Säumnis der Berufungsfrist anzukämpfen und in Zuerkennung der Wiedereinsetzungsgründe, sachinhaltlich über die Berufung zu entscheiden."

Er habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Die belangte Behörde habe die "Rückleitung" des Wiedereinsetzungsantrages an die erstinstanzliche Behörde unterlassen, sodass diese nicht über den Wiedereinsetzungsantrag hätte entscheiden können. Dies begründe einen "Ermittlungsmangel". Es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

4. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung in der Beschwerde behauptet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0096).

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht aber eine Verletzung seines Rechtes auf eine Entscheidung über den hier nicht verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag in Betracht.

In einem Recht, mit dem "Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Säumnis der Berufungsfrist anzukämpfen" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.

6. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

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