VwGH 2006/18/0422

VwGH2006/18/042230.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des B S in S, geboren 1986, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 6. Oktober 2006, Zl. Fr-67/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 11. April 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe am 12. April 2001 einen Asylantrag gestellt, der mit Wirkung vom 16. Oktober 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein am 17. Mai 2004 gestellter weiterer Asylantrag sei als gegenstandslos erklärt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages, also annähernd seit fünf Jahren, illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Er sei als 14-jähriger in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hier einer erlaubten Beschäftigung nachgegangen. Er habe das Gesuch gestellt, eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Dieses Gesuch sei nicht weiter behandelt worden, weil die erforderlichen Unterlagen (Identitätsdokument) nicht beigebracht worden seien. Am 8. November 2004 sei ihm niederschriftlich mitgeteilt worden, dass sein Anbringen nicht befürwortet werden könne, da von ihm lediglich eine Beschäftigungsbewilligung angestrebt werde. Der unabhängige Bundesasylsenat habe festgestellt, dass keine Gründe für eine Asylgewährung vorliegen würden. Daraus lasse sich ableiten, dass gerade die für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen (bewaffneter Konflikt etc.) nicht vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit annähernd fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies stelle eine schwere Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen dar. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 53 FPG seien gegeben. Die Ausweisung sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG auch dringend geboten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2001 in Österreich und pflege hier seit ca. zweieinhalb Jahren Kontakt zu einer Freundin. Der übrige Teil seiner Familie lebe in Indien. Lediglich zweimal, und hier nur für einen sehr kurzen Zeitraum, sei dem Beschwerdeführer eine befristete Arbeitsbewilligung (auf Grund Arbeitskräftemangel - erstmalig sogar mit der Auflage, dass eine Verlängerung der Bewilligung ausgeschlossen sei) erteilt worden. Daher könne von einer Integration am Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. Durch die Ausweisung werde nur schwach in sein Privat- und Familienleben in Österreich eingegriffen. Selbst unter Bedachtnahme auf seine berufliche und persönliche Integration (während dieser gesamten Integration habe er sich illegal im Bundesgebiet befunden) wögen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme schwerer als die Auswirkungen einer allfälligen Abschiebung auf seine persönliche Situation.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ausweisung sei wegen des über fünf Jahre dauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und seiner daraus ableitbaren Integration im Bundesgebiet sowie im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Freundin nicht dringend geboten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken. Diesbezüglich genügt es, auf die zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde in Ansehung des § 66 Abs. 2 FPG zu verweisen.

2. Das weitere Beschwerdevorbringen, seine Freundin sei im achten Monat schwanger, Geburtstermin werde der 2. Jänner 2007 sein, er habe seinem bisherigen Rechtsvertreter vertraut, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schwangerschaft seiner Freundin im Ausweisungsverfahren durch diesen nicht bekannt gegeben worden sei, er unterhalte mit seiner Freundin bzw. Mutter seines bald geborenen Kindes eine intensive Beziehung; sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, er freue sich mit seiner Freundin auf die Geburt seines Kindes, er könne sich nicht vorstellen, getrennt von seiner Freundin zu leben, auch für seine Freundin wäre eine Trennung insbesondere vor der Geburt ihres Kindes grausam und beide würden nach Erreichung der Volljährigkeit seiner Freundin die Hochzeit planen, kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) keine Berücksichtigung finden.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2007

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