VwGH 2006/18/0317

VwGH2006/18/03174.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der E K in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 34/40, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. August 2006, Zl. SD 562/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe am 9. September 2003 erstmalig die Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des Fremdengesetzes 1997 beantragt. Dem Antrag sei zu Grunde gelegen, dass ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin wäre und für ihren Unterhalt aufkäme. Da keine Versagungsgründe erkennbar gewesen seien, sei der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 18. September 2004 erteilt worden.

Im Zug einer umfangreichen polizeilichen Amtshandlung gegen eine serbischstämmige Tätergruppe sei hervorgekommen, dass diese in einer Vielzahl von Fällen Unterlagen, insbesondere Geburtsurkunden, gefälscht habe, um die Abstammung Fremder von österreichischen Staatsbürgern glaubhaft erscheinen zu lassen, damit diese ein Aufenthaltsrecht für Österreich erwirkten. Ein solcher österreichischer "Eltern"(teil) sei auch dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die Beschwerdeführerin zu Grunde gelegen. Unbestritten sei, dass dieser Elternteil nicht ihre Mutter sei. Zwangsläufig ergebe sich daraus, dass die im Niederlassungsverfahren vorgelegte beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde jedenfalls falschen Inhalts bzw. dass die dem beeideten Dolmetscher vorgelegte Originalgeburtsurkunde gefälscht gewesen sei.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie wäre rechtlich völlig unbelehrt und hätte keine Kenntnis der österreichischen Rechtsvorschriften gehabt und geglaubt, dass ihr Vermittler, einer der im genannten Fall ausgeforschten Haupttäter, ihr auf reguläre Weise einen Aufenthaltstitel verschafft hätte, und sie diesem vertraut hätte, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) persönlich eingebracht, sie selbst die inhaltlich falsche Übersetzung ihrer Geburtsurkunde vorgelegt, ebenso Dokumente ihrer "Mutter" beigebracht und sich in ihrem Antrag auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dieser auch berufen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auch mit der Bestätigung unterschrieben, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erstattet worden wären. Dazu komme, dass sie auch eine Wohnadresse angeführt habe, an der sie laut eigenen Angaben nie gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich weder auf mangelnde Deutschkenntnisse noch darauf ausreden, einem Dritten vertraut zu haben. Zum einen müsse ihr - auch bei mangelnder Rechtskenntnis - aufgefallen sein, dass die ihr vom Vermittler besorgten und im Weiteren von ihr der Erstbehörde vorgelegten Dokumente Personendaten von ihr völlig unbekannten Personen (ihrer angeblichen Mutter) und auch sonstige unrichtige Daten (wie eine ihr angeblich völlig unbekannte Wohnadresse) enthielten. Auch berufe sie sich in dem von ihr eingereichten Antragsformular ausdrücklich auf die Familiengemeinschaft mit einem Österreicher. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt beinahe ausschließlich unter Berufung auf die Angehörigeneigenschaft zu einem Österreicher ein Niederlassungsrecht in Österreich habe erwirken können, sei dem behaupteten Nichtwissen um die vorgenommene Fälschung bzw. den falschen Inhalt der von ihr vorgelegten Urkunden jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. In diesem Zusammenhang erweise sich auch als tatsachenwidrig, dass - wie in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 vorgebracht - "Herr (N.( das Visum beantragt und verschafft" hätte, weil sie selbst es gewesen sei, die den Antrag gestellt und bei der Erstbehörde eingebracht habe. Aus diesem Grund relativiere sich auch ihr Vorbringen, dass sie nichts daran gefunden hätte, dass der Vermittler für seine Leistung Geld verlangt hätte, weil sie nicht hätte annehmen können, dass ein Vermittler, der das Visum organisierte, zu kostenlosen Leistungen bereit wäre. Im Hinblick auf die Aktenlage reduziere sich die Leistung des "Vermittlers" offenbar in einem Bereitstellen von Urkunden, die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge persönlich eingereicht worden seien. Wenn dieser Vermittler gegen Geldleistung dann Dokumente, wie die Reisepasskopie der angeblichen Mutter, eine inhaltlich falsche Geburtsurkunde (wenn auch nur in Übersetzung) oder eine Bescheinigung über die Unterhaltsgewährung von einer Person beschaffe, die die Beschwerdeführerin gar nicht kenne oder kennen wolle, und hiefür Geldleistungen verlange, so hätte dies - auch bei Zutreffen ihrer behaupteten Ahnungslosigkeit - in ihr ernsthafte Bedenken wecken müssen. All dies lasse zusammengefasst der Beschwerdeführerin jedoch keine Glaubwürdigkeit zukommen.

Da die Beschwerdeführerin gegenüber der Erstbehörde falsche Angaben über ihre Person bzw. ihre persönlichen Verhältnisse gemacht habe, sei zweifelsfrei der in § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grund des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage ledig und für ein Kind, das sich ebenfalls in Österreich befunden habe (nach der Aktenlage sei das Kind seit 7. Juli 2006 abgemeldet) und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, (offensichtlich gemeint:) sorgepflichtig. Zwar sei solcherart von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie die Beschwerdeführerin - unter Vorlage falscher Urkunden ein Aufenthaltsrecht in Österreich erwirke. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführerin auf keine maßgebliche, aus der Dauer ihres Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könne, stütze sich ihr gesamter Aufenthalt doch auf das dargelegte Fehlverhalten. Gleiches gelte für die von ihr ausgeübte aktenkundige Beschäftigung. Weiters sei aktenkundig, dass sie seit 7. Juli 2006 in Österreich nicht mehr gemeldet sei. Die familiären Bindungen zur Tochter wögen zwar schwer, es sei jedoch zu bedenken gewesen, dass die Tochter über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt habe. Dass einer gemeinsamen Ausreise unüberbrückbare Hindernisse entgegenstünden, sei nicht aktenkundig. Bei Abwägung der keinesfalls ausgeprägten privaten Interessen und des maßgeblichen großen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände, habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin andererseits könne vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde, dass von der Beschwerdeführerin am 9. September 2003 unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung einer gefälschten Geburtsurkunde, der zufolge sie Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin wäre, und der unrichtigen Bescheinigung, dass diese für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkäme, die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung beantragt worden sei und ihr ein bis 18. September 2004 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Auch stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin den Antrag persönlich bei der Erstbehörde eingebracht, selbst die unrichtigen Unterlagen (Geburtsurkunde und Dokumente der österreichischen Staatsbürgerin) vorgelegt und sich in dem Antrag auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dieser österreichischen Staatsbürgerin berufen habe sowie in dem Antrag mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben. Ferner bestreitet die Beschwerde nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnadresse angegeben habe, an der sie laut ihren Angaben nie gewohnt habe, und ein "Vermittler" von ihr Geld verlangt habe. Wenn die belangte Behörde der Behauptung der Beschwerdeführerin, diese habe von der Fälschung bzw. dem falschen Inhalt der vorgelegten Urkunden keine Kenntnis gehabt, keinen Glauben schenkte, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Antrages und die vorgelegten Urkunden selbst nicht zur Kenntnis genommen und das ihr Vorgelegte bloß unterfertigt habe, sie keinen Grund gehabt habe, an der Rechtmäßigkeit des Vorganges zu zweifeln, und sie anderen Personen gutgläubig vertraut habe, sodass ihr höchstens Fahrlässigkeit anzulasten sei, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sei. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen - nicht näher dargestellten - Schriftwechsel zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin verweist, so stellt dieses Vorbringen keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar und ist daher unbeachtlich (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250, zu § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG zitierte hg. Judikatur).

1.3. Unter Zugrundelegung der obgenannten Feststellungen der belangten Behörde kann deren Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.4. Ebenso begegnet bei Würdigung des oben dargestellten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 leg. cit. verwirklicht seien, keinem Einwand.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem offensichtlich noch in Österreich aufhältigen Kind, für das sie sorgepflichtig ist, und die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen beantragte die Beschwerdeführerin erstmalig am 9. September 2003 die Erteilung eines Aufenthaltstitels - zu ihren Gunsten berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, hat doch die Beschwerdeführerin durch das festgestellte Täuschungsverhalten gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0033), erheblich verstoßen.

Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 66 Abs. 2 FPG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen. Ihre aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass sie sich bis 18. September 2004 nur auf Grund eines durch eine Täuschungshandlung erlangten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten konnte. Ebenso kommt den Bindungen zu ihrem Kind kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, verfügt doch auch ihr Kind über keinen Aufenthaltstitel und ist kein Umstand ersichtlich, der dagegen spräche, dass das Kind die Beschwerdeführerin nicht ins Ausland begleiten könnte. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen, und zwar auch dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass das Kind der Beschwerdeführerin in Österreich zur Schule gehe und diese bereits eine Wohnung habe.

Dass, wie die Beschwerde vorbringt, der Heimatstaat der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit Mitglied der Europäischen Union wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist und die mit dem Beitritt eines Staates zur Europäischen Union verbundenen Rechtswirkungen den Angehörigen dieses Staates erst mit der Wirksamkeit des Beitrittes zugute kommen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Oktober 2006

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