Normen
AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 26. September 2003 im Zug einer von Beamten des KIAB Wiener Neustadt durchgeführten Baustellenüberprüfung einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass er einer entgeltlichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dies obwohl er in seinem Reisepass lediglich ein bis 11. März 2003 gültiges Touristenvisum für das Schengengebiet besessen habe. Am 27. November 2003 habe der Beschwerdeführer in Wien die österreichische Staatsbürgerin N. geehelicht. Am 2. Dezember 2003 habe er einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. März 2005 sei die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, dass er formell als Tourist nach Österreich gekommen sei, tatsächlich jedoch einer entgeltlichen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Auftrag eines Österreichers nachgegangen sei. Da ihm als Schwarzarbeiter und ohne gültiges "Visum" in Österreich die Abschiebung gedroht, er jedoch die Absicht gehabt habe, hier zu bleiben und zu arbeiten, habe er durch Heirat einer Österreicherin versucht, diese Absicht umzusetzen. Über einen Dritten habe er im September 2003 seine spätere Ehegattin kennen gelernt. In weiterer Folge hätten sie die Ehe geschlossen, wobei der Beschwerdeführer seiner Gattin versprochen habe, deren Schulden nach erfolgter Heirat zu bezahlen und ihr auch eine eigene Wohnung zu verschaffen. Im Zeitpunkt der Eheschließung habe keiner der beiden Ehegatten die Absicht gehabt, eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft einzugehen. Weder hätten sie gemeinsam wohnen und wirtschaften noch eine geschlechtliche Beziehung miteinander unterhalten wollen. Auch tatsächlich hätten sie nie zusammen gewohnt und auch nie Geschlechtsverkehr gehabt. Mit der Eheschließung sei die Absicht verfolgt worden, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, alle für den weiteren Verbleib in Österreich, insbesondere für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit erforderlichen behördlichen Bewilligungen und vor allem auch die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese gerichtlichen Feststellungen nach der Aktenlage bzw. nach Durchsicht des Gerichtsaktes und den mit den beteiligen Ehegatten aufgenommenen gerichtlichen Niederschriften als durchaus schlüssig und in sich widerspruchsfrei erschienen; dies vor allem deshalb, weil beide Ehegatten übereinstimmend angegeben hätten, nie gemeinsam gewohnt zu haben, und der Beschwerdeführer zugestanden habe, bestrebt gewesen zu sein, sich in Österreich aufzuhalten und hier eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Im Hinblick auf die bestehende Gesetzeslage und seine nachgewiesen ausgeübte Schwarzarbeit sei ihm bewusst gewesen, dass er nur durch Heirat mit einer Österreicherin seinen Aufenthaltszweck in Österreich habe erreichen können.
Es sei daher der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt, zumal sich die zum Teil leugnenden Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich erwiesen hätten und sich sein Vorbringen als Schutzbehauptung dargestellt habe.
Entgegen den Berufungsangaben des Beschwerdeführers sei es auf Grund der nunmehr geänderten Gesetzeslage nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden sei. Im Übrigen gehe die belangte Behörde jedoch sehr wohl davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner früheren Ehegattin anlässlich der Eheschließung die Tilgung ihrer Schulden versprochen und in der Folge etwa EUR 1.000,-- bezahlt habe, zumal die diesbezüglichen, am 25. Februar 2004 bei der Erstbehörde getätigten niederschriftlichen Angaben von ihr nicht widerrufen worden seien.
Der Rechtsmissbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Diese Gefährdung sei nach wie vor gegeben, weil seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien.
Der Beschwerdeführer sei etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, zumal sich sein leiblicher Sohn und seine ehemalige Lebensgefährtin laut seinen Angeben in Italien aufhielten. Nach seinen Angaben sei er im Zeitpunkt der Berufungseinbringung in ungekündigter Stellung beschäftigt gewesen. Im Hinblick darauf sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen (§ 66 Abs. 1 FPG).
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe er eine unselbstständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können, weshalb auch die durch den knapp dreijährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müssen. Seine persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. März 2005. Mit diesem Urteil wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und N. am 27. November 2003 geschlossene Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt und festgestellt, dass von ihnen die Ehe geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, alle für den weiteren Verbleib in Österreich, insbesondere für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, erforderlichen behördlichen Bewilligungen und vor allem auch die Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, wobei die Ehepartner nie zusammen gewohnt und auch nie Geschlechtsverkehr gehabt haben.
Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auch die protokollierten Aussagen der beiden Ehegatten gewürdigt hat (vgl. oben I. 1.), unschlüssig wäre. Der belangten Behörde war es nicht verwehrt, das genannte Urteil - ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, sodass es insoweit bindende Wirkung entfaltet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0157, mwN), geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervor - in ihre beweiswürdigenden Erwägungen miteinzubeziehen, kommt doch gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In Anbetracht der - ausführlichen - Begründung des angefochtenen Bescheides kann entgegen der Beschwerdeansicht auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
Darüber hinaus bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt hat, wobei er diesen Aufenthaltszweck von seiner Ehegattin abgeleitet hat. Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer und die österreichische Staatsbürgerin N. nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben, begegnet ihre Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
1.3. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).
2. Bei der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit etwas mehr als drei Jahren und seine Beschäftigung als Arbeiter berücksichtigt. Zutreffend hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass er erst auf Grund des Eingehens der - in weiterer Folge für nichtig erklärten - Ehe im Bundesgebiet eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bevorzugte Stellung erlangen konnte und auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basierte. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen wesentlich relativiert. Unbestritten hat er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Angesichts der den sohin nicht allzu schwer wiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ebenso begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.
3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu begründen, so übersieht sie die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort S. 5) getroffenen Ausführungen. Im Übrigen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (bei einer gemäß § 63 Abs. 1 FPG möglichen Höchstdauer von zehn Jahren) angenommen werden könne, keinem Einwand.
4. Schließlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen, wobei die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer "seit geraumer Zeit" ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, über ein geregeltes Einkommen verfüge und einen Niederlassungswillen entfaltet habe, unter dem Blickwinkel einer Ermessensübung keine wesentliche Bedeutung haben.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. September 2006
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