VwGH 2006/18/0250

VwGH2006/18/025024.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H E in I, geboren am 10. Mai 1973, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Juni 2006, Zl. 2/4033/7/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurde die vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24. Jänner 2005, mit dem gegen ihn ein bis zum 25. Jänner 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 9, §§ 61, 63, 66, 86 und 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Die hg. Anfrage vom 13. Juli 2009, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes noch für beschwert erachte, blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

II.

1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0144, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 24. September 2009

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