Normen
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit 5. Mai 2003 im Bundesgebiet gemeldet, verfüge jedoch über keinen Aufenthaltstitel.
Am 15. Oktober 2003 sei er von Polizeibeamten und Bediensteten des Hauptzollamtes Wien auf einer Baustelle in Wien bei einer Beschäftigung (Montieren von Trockenausbauplatten) betreten worden, die er mangels einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Wegen dieser unrechtmäßigen Beschäftigung sei der damalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers rechtskräftig bestraft worden. Da der Beschwerdeführer am weiteren Verfahren nicht mitgewirkt habe, sei gegen ihn gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid vom 14. Juli 2004 erlassen worden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine österreichische Staatsbürgerin heiraten würde.
Am 24. März 2005 habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und sich dabei auf seine mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 22. Dezember 2004 geschlossene Ehe gestützt.
Am 13. September 2005 sei die Gattin des Beschwerdeführers niederschriftlich vernommen worden. Diese habe gleich vorweg zugegeben, dass es sich hiebei um eine Scheinehe handelte, und detailliert angegeben, wie sie in eine finanzielle Notlage geraten wäre und ihr Leid einer Bekannten geklagt hätte, die ihr den Vorschlag gemacht hätte, doch gegen Geld einen Ausländer zu heiraten, damit dieser ein Visum bekäme. Da sie sehr unter Druck gestanden wäre, hätte sie dem Angebot zugestimmt. Daraufhin wäre ihr der Beschwerdeführer vorgestellt worden. Die Eheschließung hätte sich jedoch verzögert, weil sie auf eine dreiwöchige Kur hätte fahren müssen. Zwei Tage nach der Kur hätte die Eheschließung stattgefunden. Von einem Vermittler wären ihr in Gegenwart des Beschwerdeführers, der damals fast kein Deutsch gesprochen hätte, für die Eheschließung EUR 2.000,-- versprochen worden, die sie auch nach dem Standesamt vom Beschwerdeführer erhalten hätte. Vom Vermittler wäre ihr aufgetragen worden, Kleidungsstücke, Schuhe und Rasierzeug des Beschwerdeführers in ihre Wohnung zu nehmen, weil sicher eine polizeiliche Kontrolle kommen würde. Sie hätte seit fast zwei Jahren einen Lebensgefährten, in dessen Wohnung sie häufig nächtigte. Der Beschwerdeführer hätte bei ihr nie gewohnt und nie geschlafen, und es hätte nur ein telefonischer Kontakt bestanden. Sie hätte ihn lediglich zur Visumseinreichung begleitet. Auf Grund der finanziellen Situation wäre auch ihre Tochter (beinahe zeitgleich mit ihr) mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen eine Scheinehe eingegangen.
Die ebenfalls niederschriftlich vernommene Tochter habe ebenso detailliert die eigene Scheinehe zugegeben und angegeben, dass sie von der Scheinehe ihrer Mutter Bescheid gewusst hätte.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Angaben seiner Gattin nicht der Wahrheit entsprächen. Er hätte mit ihr nach ihrer Trennung wiederholt schwere Auseinandersetzungen gehabt. Diese hätte ihn auch einmal bei der Polizei wegen eines angeblichen Betruges angezeigt, die Anzeige "nach Aufklärung" jedoch zurückgezogen.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund seiner Eheschließung Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, nicht jedoch begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit. sei.
Die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Scheinehe berufen habe. Seine Gattin habe die Scheinehe zugegeben und detailliert und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dieser gekommen wäre. Die gegenteilige Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöge den klaren und unmissverständlichen Angaben der Gattin die Glaubwürdigkeit nicht zu nehmen, weil kein Grund erkennbar gewesen sei, warum sie ihn wahrheitswidrig belasten sollte. Hinzu trete, dass er die Ehe während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und während des anhängigen Berufungsverfahrens gegen sein erstinstanzliches Aufenthaltsverbot wegen Schwarzarbeit geschlossen habe. Auf Grund der dargestellten Umstände sei die Scheinehe als erwiesen anzusehen.
Ein solches Fehlverhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die solcherart vom Beschwerdeführer bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet. Sorgepflichten und sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei solcherart von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und durch Eingehen einer Scheinehe seinen Aufenthalt zu legalisieren versuche, gefährde dieses große öffentliche Interesse schwerwiegend. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als gering, sei er doch in Österreich unrechtmäßig aufhältig und werde die einer Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte Fehlverhalten (Scheinehe) erheblich beeinträchtigt. Die familiären Bindungen zu seiner Ehegattin seien lediglich formaler Natur. Diesen insgesamt keineswegs ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das genannte große öffentliche Interesse gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sowohl auf die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers als auch auf die ihrer Tochter. Weiters bezog sie in ihre beweiswürdigenden Überlegungen ein, dass der Beschwerdeführer die Ehe während des gegen ihn wegen des Vorwurfes der Schwarzarbeit anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens - welche unerlaubte Tätigkeit nach dem AuslBG von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - eingegangen ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt. In Würdigung aller dieser Umstände, insbesondere der Aussagen der Ehegattin und ihrer Tochter, gelangte die belangte Behörde zur Überzeugung, dass deren Darstellung glaubwürdiger sei als die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers.
Dieser Beweiswürdigung tritt die Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen, dass die belastenden Angaben der Ehegattin nicht den Tatsachen entsprächen, weil es nach der Ehe wiederholt schwere Auseinandersetzungen gegeben habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht konkretisiert, was der Grund der behaupteten Auseinandersetzungen gewesen sei, die die Ehegattin des Beschwerdeführers dazu veranlasst hätten, wahrheitswidrige Angaben zu machen, geht die Beschwerde nicht auf die Angaben der Tochter der Ehegattin ein. Im Hinblick darauf begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass ein Verwaltungsbeamter nicht in der Lage sei, den "Inhalt" einer geschlossenen Ehe abschließend richtig zu beurteilen, geht die Beschwerde fehl. Die Beurteilung, ob ein Fremder, der eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese berufen hat, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, ist im Anwendungsbereich des FPG (wie auch des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, vgl. dort etwa § 11 Abs. 1 Z. 4 und § 30 Abs. 1) den Verwaltungsbehörden überantwortet. Wenn die Beschwerde weiters meint, der einzige richtige Weg, wäre die Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur allfälligen Einbringung einer Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 Ehegesetz gewesen, so verkennt sie, dass die erfolgte Nichtigerklärung einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist.
Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0181, mwN), begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung bzw. Gefahr im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinen Bedenken.
2. Ebenso begegnet die - unbekämpfte - Interessenabwägung der belangten behörde im Grund des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. keinem Einwand und genügt es, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2007
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