Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 1. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 28. November 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 10. Oktober 2003, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
In der Beschwerde wird unter "III. Beschwerdepunkt" Folgendes ausgeführt:
"Durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.3.2006 wurde ich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit in meinem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 17. Februar 2006, Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN).
Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und somit im Recht auf Aufenthalt in Österreich", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. etwa nochmals den vorzitierten Beschluss Zlen. 2006/18/0016, 0017, mwN; ferner den hg. Beschluss vom 8. November 2000, Zl. 96/21/0963).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2006
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