VwGH 2006/18/0068

VwGH2006/18/006820.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1974, vertreten durch Dr. Peter H. Prettenhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Oktober 2005, Zl. 142.725/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1;
61999CJ0235 Kondova VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2a;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1;
61999CJ0235 Kondova VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. Oktober 2005 wurde der am 2. Juli 2004 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines bulgarischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständig, § 30 Abs. 2 FrG" gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 2a Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Die Erstbehörde habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice um Stellungnahme ersucht, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Europaabkommens mit Bulgarien vorliege. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe diese Frage verneint. Infolge dessen habe die Erstbehörde den Antrag abgewiesen.

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis 3. Juli 2004 über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG verfügt habe und den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 2. Juli 2004 vom Inland aus eingebracht habe. Eine Inlandsantragstellung wäre gemäß § 14 Abs. 2a FrG jedoch nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 und § 24 AuslBG) erfüllen würde und einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" eingebracht hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers sei jedoch nicht als solcher Antrag zu qualifizieren und daher wegen Antragstellung vom Inland aus abzuweisen.

Bei einer Abweisung eines Antrages aus diesem Grund sei ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden ist und der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (vgl. etwa Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 53, Anm. 4 zu § 41 VwGG), ist die Rechtslage nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - entgegen der Beschwerdemeinung - vorliegend nicht maßgeblich.

2. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig bis 3. Juli 2004 über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, also zum ausschließlichen Zweck der Schulausbildung oder des Studiums. Unstrittig hat er den vorliegenden Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Inland aus gestellt.

3. Fremde, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuchs oder des Studiums verfügen, dürfen gemäß § 14 Abs. 2a FrG einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nur dann vom Inland aus stellen (und die Entscheidung hierüber im Inland abwarten), wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 und § 24 AuslBG) erfüllt.

4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, sich bei der Stellung des gegenständlichen Antrages nicht auf die Qualifikation als "Schlüsselkraft" berufen zu haben, und behauptet auch in der Beschwerde nicht, dass die Voraussetzungen für die Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2a FrG vorliegen würden.

Die vorgebrachten Umstände, dass die Erstbehörde den Antrag "vorbehaltslos" entgegen genommen und den Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf die Notwendigkeit der Antragstellung vom Ausland aus hingewiesen habe, können nicht zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung führen.

5. Hinzugefügt sei, dass das - von der Beschwerde nicht ins Treffen geführte - Europa-Abkommen vom 19. Dezember 1994 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, ABL Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0168, unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt hat, dem Gebot der Auslandsantragstellung nicht entgegen steht.

6. Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, der gegenständliche Antrag sei mangels der erforderlichen Stellung vom Ausland aus abzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2006

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