VwGH 2006/18/0016

VwGH2006/18/001617.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in den Beschwerdesachen des A, geboren 1973, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. November 2005, Zl. SD 1816/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Versagung einer Niederlassungsbewilligung (hg. Zl. 2006/18/0016) und Zl. SD 1796/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausweisung (hg. Zl. 2006/18/0017), den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2006180016.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit den beiden Bescheiden vom 10. August 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen bzw. den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. ausgewiesen.

1.2. Mit den beiden Bescheiden vom 25. November 2005 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) die jeweils dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer jeweils behauptet, im Recht "auf Gewährung von Aufenthalt in Österreich gemäß (bzw. nach) den Bestimmungen des Fremdengesetzes" verletzt zu sein.

II.

1. Durch die - vom Beschwerdeführer in der oben I.2. dargestellten Weise vorgenommene - bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135).

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Berufungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dabei handelt es sich somit um ausschließlich verfahrensrechtliche Bescheide, mit denen (lediglich) die Entscheidung in der Sache, d.h. in den Angelegenheiten, die Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen waren (Versagung einer Niederlassungsbewilligung bzw. Ausweisung), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der angefochtenen Bescheide käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in den bezeichneten Sachen in Betracht. In anderen Rechten, wie etwa dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Aufenthalt in Österreich gemäß den Bestimmungen des Fremdengesetzes", konnte somit der Beschwerdeführer durch die bekämpften Formalentscheidungen nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).

3. Nach dem Gesagten waren die Beschwerden - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2006

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