VwGH 2006/15/0271

VwGH2006/15/027124.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der E GmbH in V, vertreten durch Harald Wagner, Wirtschaftstreuhänder in 4870 Vöcklamarkt, Hauptstraße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Juli 2006, GZ. RV/0540-L/05 und RV/0567-L/05, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Vergütungen, die den zu jeweils 42 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern in den Jahren 2002 bis 2004 gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen von Einkünften im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bejaht und die Festsetzung der genannten Abgaben und eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 im Instanzenzug bestätigt.

In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihre Geschäftsführer über keine Sperrminorität verfügen würden und deshalb der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden seien. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf das Vorliegen von Geschäftsbesorgungsverträgen hingewiesen, welche u.a. ein Vertretungsrecht der Geschäftsführer vorsähen, und habe daraus rechtlich gefolgert, dass der Tatbestand des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls erfüllt sein könne, weil eine generelle Vertretungsbefugnis das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses ausschließe.

Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordne. Im Beschwerdefall sei entscheidend, dass das primär zu prüfende Kriterium der Eingliederung der Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin gegeben sei. Im Übrigen träfe die Geschäftsführer - wie in einer zu den Jahren 1999 bis 2001 ergangenen Entscheidung der belangten Behörde ausgeführt worden sei - auch kein Unternehmerrisiko.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird neuerlich auf das den Geschäftsführern eingeräumte Vertretungsrecht hingewiesen und ergänzend vorgebracht, im gegenständlichen Fall bestehe die obskure Situation, dass die Beschwerdeführerin von den Gesellschafter-Geschäftsführern abhängig sei, weil es deren überragendes technisches und wirtschaftliches Wissen sei, dass die Gründung und die "gesunde" wirtschaftliche Entwicklung der beschwerdeführenden Gesellschaft erst ermöglicht habe. Die Geschäftsführer seien von der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht abhängig, vielmehr könnten sie ihre Fähigkeiten auch in anderer Form einsetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligten oder über eine Sperrminorität verfügenden Personen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2007/15/0095, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind, und dass weiteren Elementen eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen könne, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.

Die Feststellung der belangten Behörde, die zu jeweils 42 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seien in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert, wird in der Beschwerde außer Streit gestellt. Dass im Beschwerdefall einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre, zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zum Bestehen einer Vertretungsbefugnis und dem Hinweis auf die Qualifikation ihrer Geschäftsführer nicht auf.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2007

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