VwGH 2006/10/0234

VwGH2006/10/023426.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache 1. der Mag. M K in P, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, 2. Mag. G N in M, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Murau vom 15. November 2005, Zl. 13.0-5/05, betreffend Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

SchPflG 1985 §9 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
SchPflG 1985 §9 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule P betreffend ihre Kinder Gregor K (geboren 20.7.1997) und Natascha K (geboren 11.2.1999) in der Zeit vom 14. Dezember 2005 bis einschließlich 23. Dezember 2005 (insgesamt acht Tage) gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes ab.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof am 13. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wurde, nach dem der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2006, Zl. B 3594/05, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Der Beschwerdeführer hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde ergänzt. Über Anfrage, ob noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Verstreichen des Zeitraumes, für den eine Erlaubnis für das Fernbleiben von der Schule (14. bis 23. Dezember 2005) beantragt worden sei, bestehe, brachten die Beschwerdeführer vor, seitens der Bezirkshauptmannschaft Murau seien Verwaltungsstrafverfahren gegen beide Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet worden. Diese Verwaltungsstrafverfahren seien bis zur rechtskräftigen Erledigung der hier vorliegenden Angelegenheit ausgesetzt. Da der Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht für ihre beiden Kinder im Zeitraum vom

14. bis 23. Dezember 2005 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei, sollten sie nun nach dem Schulpflichtgesetz bestraft werden. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bewirke selbstverständlich eine Veränderung ihrer Rechtsstellung, da dadurch das Fernbleiben ihrer Kinder von der Schule gerechtfertigt wäre und die anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wären. Umgekehrt "würde eine Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides bewirken". Wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht überprüfte, wären den Beschwerdeführern auch im vor der Bezirkshauptmannschaft Murau anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sämtliche Verteidigungsmittel genommen. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl.z.B. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0140).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Kinder der Beschwerdeführer vom Unterricht im Dezember 2005 keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in den gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 26. März 2007

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