VwGH 2006/06/0146

VwGH2006/06/014628.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Ing. Mag. MS in A, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte KEG in 6010 Innsbruck, Lieberstrasse 3/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. April 2006, GZ. Ve1-8-1/309-2, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: 1. CF in A;

2. Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §25;
B-VG Art119a Abs5;
BauO Tir 2001 §25;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der auch vorgelegten Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Mai 2006 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 14. November 2005 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. X, KG A.; in der Folge hat er die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund des dagegen erhobenen Vorlageantrages des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. Februar 2006 4 zusätzliche Auflagen (u.a. betreffend die Baugrubensicherung) vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Die belangte Behörde gab dieser Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass auf Grund der vorgelegten Planunterlagen eine Bauhöhenverletzung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sehr wahrscheinlich sei. Auf Grundlage der in Bezug auf die Einmessung von Höhen und die Darstellung von Geländeveränderungen vorgelegten "sehr dürftigen" Planunterlagen (u.a. Tekturplan des Dipl. Ing. H. vom Februar 2006) sei davon auszugehen, dass die maximale Bauhöhe von 10,5 m überschritten werde. Die Zusammenschau von Schnitt A - A und der Südansicht ergebe, dass zu den 8,11 m gemessen vom bemaßten Erdgeschossniveau (752,78 üdM) auch noch die Höhe des nach vorne hin offenen Kellergeschosses hinzugerechnet werden müsse; dies auch unter Berücksichtigung des geringfügigen Geländeanstieges westlich der Garage (vgl. Südansicht). Offenbar seien im Süden keine Geländeveränderungen vorgenommen worden. Die gedachte Linie vom Giebel bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit dem Geländeniveau (ein wenig westlich der Garage) überschreite - auch unter Berücksichtigung von etwaigen Messungenauigkeiten - deutlich das Maß von 10,5 m. Weiters sei auch eine Verletzung der bebauungsplanmäßig festgelegten talseitigen Wandhöhe von 7,5 m wahrscheinlich. Neben diesen die Aufhebung tragenden Gründen ging die belangte Behörde in abweisender Weise auf anderes Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung ein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Aufhebung des Berufungsbescheides nur auf die potenzielle Bauhöhenverletzung gestützt worden sei, andere vom Beschwerdeführer vorgetragene Einwände seien als unbegründet angesehen oder überhaupt nicht behandelt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen hat, kommt eine Verletzung in Rechten durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid nur durch die die Aufhebung tragenden Gründen in Betracht, da nur diesen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. Dies gilt nicht für die in demselben Vorstellungsbescheid allenfalls enthaltenen Abweisungsgründe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/06/0049).

"Tragende Aufhebungsgründe" in diesem Sinn waren im vorliegenden Fall zusammengefasst, dass auf Grund der vorgelegten, ungenügenden Planunterlagen eine Bauhöhenverletzung durch das Bauvorhaben nicht nur nicht ausgeschlossen werden könne, sondern sehr wahrscheinlich sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen diese die Aufhebung tragenden Gründe, sondern gegen die Einwendungen abweisenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten, befürchteten Auswirkungen auf Grund der für das Bauvorhaben geplanten Abgrabungen). Verfahrensverletzungen sind wiederum überhaupt nur dann von Bedeutung, wenn die Verletzung eines im Bereich der tragenden Aufhebungsgründe relevanten materiellen Rechtes geltend gemacht wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2006

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