VwGH 2006/06/0121

VwGH2006/06/012123.10.2007

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer meint, dass der Verordnungsgeber (des Bebauungsplanes der Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 Franz-Hinterholzer-Kai (Beschluss des Gemeinderates vom 14. April 1999, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8/1999, S 20 vom 30. April 1999), der am 1. Mai 1999 wirksam wurde) in Kenntnis der Bestimmungen des § 33 Slbg ROG 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999, in der Geschoße definiert würden bzw. definiert werde, was kein (Dach)geschoß sei, bewusst den Begriff Dachgeschoß verwende und damit klargestellt habe, dass Aufbauten im Umfang des § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 nicht unter die Beschränkung (Ausschluss von Dachgeschoßen) fielen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber nach den fünf zulässigen Geschoßen jedes weitere Geschoß ausschloss und nicht nur mit dem verfahrensgegenständlichen Zusatz "Dachgeschoße" ausschloss.

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg — L80205 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Salzburg — L82000 Bauordnung — Planung Widmung BauRallg3

 

Normen

BauRallg;
Bebauungsplan Salzburg Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 1999;
ROG Slbg 1998 §33 Abs3 idF 1999/010;

Dokumentnummer

JWR_2006060121_20071023X03

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