VwGH 2005/20/0284

VwGH2005/20/028414.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der S und des mj. A, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 2005, Zl. 217.765/0-VII/20/00, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 28. September 1999 stellte M, der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien, einen Asylantrag. Zu diesem Asylantrag stellten die beschwerdeführenden Parteien, die Staatsangehörige des Iran sind, Anträge auf Erstreckung des ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährenden Asyls gemäß § 10 AsylG.

Der vom Ehemann bzw. Vater gestellte Asylantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (belangte Behörde) vom 25. März 2004 (schriftlich ausgefertigt am 6. Oktober 2004) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0485, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die belangte Behörde die Erstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen, weil der Asylantrag des Angehörigen rechtskräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die beschwerdeführenden Parteien folgt aus der Aufhebung des den Asylantrag des Angehörigen abweisenden Bescheides, dass auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl. 2006/19/0269).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. November 2007

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