Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer verfüge seit 11. Mai 2001 über eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft und sei seither rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2004 sei über ihn wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 148 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 15 Monaten bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verhängt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin zwischen 29. Jänner 2003 und 18. März 2004 bei acht Versandhäusern eine Unzahl von Waren betrügerisch bestellt habe, indem sie in Bestellscheinen Unterschriften fingierter Personen nachgemacht bzw. fingierte Personendaten bei Bestellungen angegeben und so die Ausfolgung von Waren im Wert von mehr als EUR 30.000,-- bewirkt hätten. Die Waren hätten sie zum Teil selbst behalten oder gewinnbringend, teils in Österreich, teils in Jugoslawien, veräußert. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten sich durch die fortlaufende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme - insbesondere angesichts ihrer ständig angespannten finanziellen Situation - verschaffen wollen.
Im Hinblick auf dieses Urteil sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Die Ehegattin und die Kinder verfügten ebenfalls über Aufenthaltstitel für Österreich, die Ehegattin seit 2004 unbefristet. Solcherart sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums und Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, kaum eindreiviertel Jahre in Österreich niedergelassen sei und beginne, regelmäßig und über einen Zeitraum von 14 Monaten strafbare Handlungen zu begehen, lasse seine Geringschätzung maßgeblicher, zum Schutz der Rechtsgüter Dritter aufgestellter strafrechtlicher Normen offenbar werden. Angesichts des langen Tatzeitraumes könne auch von einem "einmaligen Verhalten" keine Rede sein. Vielmehr lasse die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als nicht gewichtig, weil er zum einen am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfestigt sei und zum anderen die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten doch erheblich an Gewicht gemindert werde. Als erheblich hätten sich die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen erwiesen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch gewesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen der obgenannten Straftaten zu einer ebenso langen (teilbedingten) Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) wögen bei Abwägung dieser Interessenlagen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne er - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus aufrechterhalten. Dass einer allenfalls gemeinsamen Ausreise mit den Familienangehörigen unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht geltend gemacht worden. Auf die gleiche Art und Weise könne er auch seinen Sorgepflichten in Zukunft nachkommen. Die dargelegten Einschränkungen werde er im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne vor Ablauf dieser Frist im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und unter Bedachtnahme auf die dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers andererseits nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In Anbetracht der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten begegnet die - unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, ebenso unbestrittenen Feststellungen, hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin zwischen dem 29. Jänner 2003 und dem 18. März 2004, somit in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr, bei acht Versandhäusern eine Unzahl von Waren betrügerisch bestellt, indem sie Unterschriften nachmachten bzw. fingierte Personendaten angaben und so die Ausfolgung von Waren im Wert von mehr als EUR 30.000,-- bewirkten. Einen Teil der Waren veräußerten sie gewinnbringend sowohl in Österreich als auch in Jugoslawien. Dabei handelten die Ehegatten gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG erfüllt seien, das heißt, die in dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0269, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei diesen Straftaten nicht um ein einmaliges, sondern ein oftmals wiederholtes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass ein Großteil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, ist zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hat, wobei sich schon aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine zum Teil bedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbots rechtfertigen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2004/18/0340, mwN). Auch lagen diese Straftaten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von einem Wegfall oder zumindest einer entscheidungswesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen auszugehen gewesen wäre.
2.1. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 und seine Bindungen zu seiner Ehegattin und seinen drei Kindern, die ebenfalls über Aufenthaltstitel verfügen und für die er sorgepflichtig ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts der vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verübten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers beträchtlich sind, kommt diesen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch über einen verhältnismäßig langen Zeitraum (über ein Jahr) in zahlreichen Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), Betrügereien verübt und einen beträchtlichen Schaden herbeigeführt. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Nierenerkrankung leide, weshalb möglicherweise eine Nierentransplantation in naher Zukunft erforderlich sei und im Hinblick darauf ein Spitalsaufenthalt seiner Ehegattin bevorstehe, sodass seine Anwesenheit zur Pflege und Erziehung der Kinder unerlässlich sei, so kann dieser - zeitlich befristeten - Notwendigkeit einer Betreuungsperson auch in anderer geeigneter Weise abgeholfen werden. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Bindungen in Serbien mehr habe, ist zu erwidern, dass die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. 2003/18/0316, mwN).
2.2. Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 0012 bis 0018) ist nicht zielführend. Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten im Fall (u.a.) des Entzuges eines Aufenthaltstitels in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person, die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat und das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die Interessenabwägung der belangten Behörde in Anbetracht des obgenannten großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Im Übrigen sieht Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen können.
2.3. Weiters kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei.
3. Schließlich ergeben sich auch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die es geboten hätten, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. März 2007
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