VwGH 2005/18/0048

VwGH2005/18/004824.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des T, geboren am 1. Juli 1971, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 2004, Zl. SD 964/04, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2002 erlassenen Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 17. November 2004 zugestellt.

2.1. Mit dem am 30. November 2004 zur Post gegebenen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe "hinsichtlich der Stempelgebühren und Gebühren nach § 24/3 VwGG sowie allfälliger weiterer Kosten und Gebühren für Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes und für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer".

2.2. Mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2005, Zl. VH 2004/18/0185, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt.

Dieser Bescheid wurde der den Beschwerdeführer auch im Verfahrenshilfeverfahren vertretenden Beschwerdevertreterin am 14. Jänner 2005 zugestellt.

3. Die gegen den oben 1. genannten Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 1. Februar 2005 zur Post gegeben.

4. Mit Note vom 9. Februar 2005 teilte der Verwaltungsgerichtshof der beschwerdeführenden Partei mit, dass die Beschwerde auf Grundlage des behaupteten Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides verspätet sei. Ein Fall des § 26 Abs. 3 VwGG liege nicht vor, weil die Bestellung eines Verfahrenshilfevertreters weder beantragt noch bewilligt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Innerhalb der ihm gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.

II.

1. § 26 VwGG lautet auszugsweise:

"Beschwerdefrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

2. Aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG, wonach die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsbescheides an den Rechtsanwalt neu zu laufen beginnt, ergibt sich, dass diese Bestimmung nur den Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) im Umfang der Bestellung eines Rechtsanwalts regelt. Damit wird dem Rechtsanwalt, der ja in der Regel erst durch die Bestellung von der Sache erfährt, die vom VwGG für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde vorgesehene Zeit eingeräumt.

3. Im vorliegenden Fall wurde die Verfahrenshilfe bloß im Umfang der Befreiung von Gebühren und Kosten beantragt und allein im Umfang der Gebührenbefreiung bewilligt. Die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde wurde weder beantragt noch bewilligt.

Ein Grund dafür, § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG analog auch in solchen Fällen anzuwenden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde hätte daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG binnen sechs Wochen nach der am 17. November 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, somit spätestens am 29. Dezember 2004 eingebracht werden müssen. Somit war die erst am 1. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2005

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