Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StGB §269 Abs1;
StGB §70;
StGB §84 Abs2;
StGB;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StGB §269 Abs1;
StGB §70;
StGB §84 Abs2;
StGB;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. November 2004 wurde gegen den - staatenlosen - Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 17. Oktober 1993 illegal nach Österreich eingereist und habe am 19. Oktober 1993 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1993 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Am 23. Februar 1995 sei der Beschwerdeführer von Organen des Arbeitsinspektorrates für Bauarbeiten in einer Bäckerei in Wien bei der Ausübung einer Beschäftigung als Bäckergehilfe betreten worden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen zu sein. In weiterer Folge sei gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde mit Bescheid vom 28. Juni 1997 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Anschließend habe er Abschiebungsaufschübe vom 27. Juli 1999 bis zum 27. Juli 2001 erhalten.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 habe die Erstbehörde das besagte Aufenthaltsverbot aufgehoben. Vom 3. August 2001 bis zum 3. August 2002 habe der Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG, in weiterer Folge vom Landeshauptmann von Wien eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck vom 24. Juli 2003 bis zum 24. Juli 2004 erhalten.
Bereits mit Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 10. Oktober 1995 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 141 Abs. 1, 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass er am 23. Jänner 1995 sowie am 16. Februar 1995 Kosmetikartikel bzw. Lebensmittel gestohlen hätte.
Außerdem sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde "am 24. 08.1999 und am 19.04.2002 sowie am 27.09.2001" wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130, 131, 15, 229 Abs. 1, 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 gewerbsmäßig Diebstähle begangen hätte. In einem Fall sei er von einem Warenhausdetektiv auf frischer Tat betreten worden, habe sich jedoch der Anhaltung entzogen, indem er dem Mann einen "Schulterrempler" versetzt habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer einen Reisepass und einen Führerschein bzw. einen weiteren Reisepass und eine Lenkberechtigung für das Rote Kreuz, lautend auf fremde Personen, weggeworfen bzw. in seinem PKW verwahrt. Am 29. April 2004 habe der Beschwerdeführer einen Justizwachebeamten durch das Versetzen von Schlägen daran zu hindern versucht, ihn nach einer durchgeführten Haftverhandlung zurück in die Zelle zu bringen bzw. den Beamten mit dem Umbringen bedroht.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei somit erfüllt. Es könne auch kein Zweifel bestehen, dass das den Verurteilungen bzw. Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich sohin im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer lebe seit elf Jahren in Österreich. Er verfüge über familiäre Beziehungen zu seinen beiden minderjährigen Töchtern im Alter von vier Jahren bzw. sieben Monaten, mit denen er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde. Außerdem befänden sich die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zum Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität Dritter sowie zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit - dringend geboten. Gerade die Vielzahl von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verdeutliche augenfällig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens bzw. der körperlichen Integrität aufgestellten strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer könne - schon allein in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung - keinesfalls positiv ausfallen.
Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1993 Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass einer daraus ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern erfahre durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau (der Kindesmutter) geschieden sei und die Kinder bei der Mutter lebten, eine nicht unbeträchtliche Relativierung. Mit seinen übrigen Angehörigen lebe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis Oktober 2003 bei der Caritas beschäftigt gewesen, seither jedoch arbeitslos sei, vermöge seine privaten Interessen nicht in relevanter Weise zu verstärken. Von daher gesehen hätten die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten müssen. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots erweise sich daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.
Die Bestimmungen der §§ 35 bzw. 38 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ebenfalls nicht entgegen. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" sei jener vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des seiner ersten Verurteilung zugrundeliegenden, für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstandes am 23. Jänner 1995 noch nicht einmal eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, hätten ihm schon deshalb die Bestimmungen des § 35 FrG nicht zugute kommen können. Da die Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG im selben Sinn zu verstehen sei, und gegen den Beschwerdeführer zudem zwischen 1998 und 2001 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe, habe er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt, weshalb § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ebenfalls nicht entgegenstehe.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden gleichgelagerten Straftaten sowie der gewerbsmäßigen Tatbegehung könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedenken gehabt habe, wiederholt eine maßgebliche Bestimmung der StVO 1960 zu übertreten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (sowohl zweiter als auch vierter Fall) FrG erfüllt sei, kein Einwand.
1.2. Bei dem dem Beschwerdeführer angesichts seiner Bestrafungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Last liegenden (dreimaligen) Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem alkoholisierten Zustand handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 99/18/0036, mwH). Ferner zeigt das den Verurteilungen in den Jahren 1995 und 2004 zugrunde liegende Fehlverhalten die Neigung des Beschwerdeführers, in fremdes Vermögen einzugreifen, wobei der Beschwerdeführer bei seinem der zweiten Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhalten des Diebstahls auch gewerbsmäßig vorgegangen ist, somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0339) gravierend zuwider gehandelt. Weiters ergibt sich aus dem genannten Urteil aus dem Jahr 2004, dass der Beschwerdeführer auch das Delikt der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB begangen hat, wodurch er in qualifizierter Form in die körperliche Integrität anderer eingegriffen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 2003/18/0339) verletzt hat. Mit seiner Straftat gemäß § 269 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer zudem ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Fehlverhalten gesetzt und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Delikte verletzt. Der Beschwerdeführer hat sich auch trotz bereits erfolgter Verurteilungen bzw. Bestrafungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Von daher kann nicht gesagt werden, dass auf Grund des seit den Straftaten im Jahr 1995 verstrichenen Zeitraums von etwa neuneinhalb Jahren diese Straftaten nicht mehr geeignet erscheinen würden, eine relevante Vergrößerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Die belangte Behörde hat für ihre Beurteilung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers somit zulässigerweise seine schon im Jahr 1995 gesetzten Straftaten sowie sein danach gesetztes Fehlverhalten herangezogen. Entgegen der Beschwerde hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die bedingte Nachsicht eines Teils der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bei seiner zweiten Verurteilung zu treffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2003/18/0339). Dem Vorbringen, es hätte nicht der Erlassung eines Aufenthaltsverbots bedurft, weil das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft bereits dadurch gewährleistet sei, dass er das Haftübel verspürt hätte, ist entgegenzuhalten, dass das der letzten gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende im Jahr 2004 gesetzte Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliegt, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bestünde eine Hausgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im angefochtenen Bescheid genannten minderjährigen Kindern. Die nachteiligen Folgen des Aufenthaltsverbots für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen - insbesondere seine minderjährigen Kinder und seine Eltern - wiege schwerer als allenfalls eintretende nachteilige Folgen für die Republik Österreich. Derzeit besuche der Beschwerdeführer auch einen "Berufsorientierungskurs" in einem näher genannten Privatinstitut.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - entgegen der Beschwerde - zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt diesem doch das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers zur Last, welches dieses Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Bereich des Straßenverkehrs, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer mit seinen minderjährigen Kindern in einer Hausgemeinschaft lebe - nicht stärker ins Gewicht als die durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte nachhaltige Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende wiederholte Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Mit seinem Hinweis, derzeit einen "Berufsorientierungskurs" zu besuchen, macht der Beschwerdeführer schließlich keine wesentliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich geltend.
3.1. Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Erlassung des Aufenthaltsverbots die Rechtskraft der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg heranzuziehen sei, sohin frühestens der 24. Juni 2004. Es hätte ihm zuvor die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal die einschlägige Vorschrift eine Kann-Bestimmung darstelle.
3.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die im § 36 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z. 2 FrG umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw. auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 99/18/0462.)
Da - wie bereits ausgeführt (vgl. oben II.1.) - die belangte Behörde dem Aufenthaltsverbot zulässigerweise das schon (unstrittig) im Jänner und Februar 1995 gesetzte Fehlverhalten zugrunde gelegt hat, wird im vorliegenden Fall der besagte Zeitpunkt durch dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers fixiert. Damals verfügte der Beschwerdeführer auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen noch nicht über die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von über zehn Jahren, weshalb schon deshalb § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Februar 2005
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