VwGH 2005/16/0191

VwGH2005/16/019121.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der S in N, vertreten durch Mag. Maximilian Gutschreiter, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 21/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Mai 2005, Zl. Jv 51013-33a/05, Ziv 581/00-5, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides sowie den im Verfahrenshilfeverfahren vorgelegten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Stundung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.278,97.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Stundungsansuchen keine Folge. In der Begründung heißt es, in einem Schreiben an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vom 25. April 2005 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie sei derzeit und auch später nicht in der Lage, den geforderten Betrag einzuzahlen. Mit Schreiben des Leiters der Einbringungsstelle beim OLG Wien vom 2. Mai 2005 sei sie aufgefordert worden, binnen 14 Tagen eine entsprechende Sicherheitsleistung anzubieten. Diese Frist sei ungenützt verstrichen. Die Einbringung des Gebührenbetrages sei in Anbetracht der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gefährdet und es sei keine Sicherheitsleistung angeboten worden. Dem Antrag auf Stundung könne daher keine Folge gegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Stundung der Gerichtsgebühren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG).

Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG). Gleiches hat für den Stundungswerber zu gelten.

Nach den Bescheidfeststellungen teilte die Beschwerdeführerin der Einbringungsstelle beim OLG Wien mit der Eingabe vom 25. April 2005 mit, dass sie "auch später" nicht in der Lage sei, die Gerichtsgebühren einzuzahlen. Diese Erklärung musste die belangte Behörde so verstehen, dass die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühren auch in Zukunft nicht möglich ist. Damit war aber die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühren gefährdet. Selbst dann, wenn diese Mitteilung - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 10. August 2005 behauptet - so zu verstehen gewesen wäre, dass sie (nur) bis zur Veräußerung der Wohnung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könne, danach aber schon, konnte die belangte Behörde von einer Gefährdung der Einbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgehen. Dass die Veräußerung der Wohnung unmittelbar bevorstehe wurde nämlich nicht behauptet.

Die belangte Behörde konnte daher wegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 GEG die Leistung einer Sicherheit verlangen.

Die Beschwerdeführerin hat auf das Ersuchen der belangten Behörde, Sicherheit zu leisten, nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht geantwortet. Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG nicht vor, weil die Einbringlichkeit der Gerichtgebühren gefährdet war und keine Sicherheit geleistet wurde.

In der Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb keine Reaktion auf das Ersuchen der belangten Behörde erfolgte und die Leistung einer Sicherheit unterblieb. Somit zeigte die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde nicht auf.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 2005

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