VwGH 2005/16/0158

VwGH2005/16/015823.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der M AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Stadtsenat der Stadtgemeinde Villach, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §38;
BAO §281;
LAO Krnt 1991 §213;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadt Villach hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Partei habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1999 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. d.M. verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei ein Rückzahlungsantrag abgewiesen worden.

Mit Verfügung vom 30. August 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Auf Antrag der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verlängerung der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist bis 15. Februar 2006.

In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom 18. Jänner 2006 vor, mit dem sie die Entscheidung über die vorgenannte Berufung gemäß § 213 der (Kärntner) Landesabgabenordnung aussetzte.

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid (im Sinne des § 281 BAO) die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50, und vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach dem § 281 BAO vergleichbaren § 213 Kärntner LAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, und vom 16. März 1981, Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2006

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