Normen
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch die mitbeteiligte Partei erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der beschwerdeführenden Gesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, von der beschwerdeführenden Partei werde nicht bestritten, dass der Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen habe. Dadurch sei im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018, für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei gegeben. Damit sei der Tatbestand der Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (mit der Folge der Kommunalsteuerpflicht nach § 1 in Verbindung mit § 2 KommStG 1993) erfüllt, sodass die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere gingen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2004/15/0068, und vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0140).
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018), wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit zweifellos annehmen konnte. Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auf weitere Kriterien - wie die in der Beschwerde angesprochenen Merkmale des Unternehmerrisikos, einer freien Arbeitszeit oder einer fehlenden "laufenden Entlohnung wie bei einem üblichen Dienstverhältnis" - nicht mehr an.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. September 2005
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