Normen
AuslBG;
AVG §49 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;
AuslBG;
AVG §49 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser Beschwerde angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit zwei Bescheiden der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. September 2004 war der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, in seinem Gastgewerbebetrieb Ausländer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt zu haben, über ihn waren Geldstrafen verhängt worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen - auf die Strafhöhe eingeschränkten - Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. November 2004 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf Wiederaufnahme dieser Verfahren. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Mai 2005 gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, dass nicht er, sondern seine Ehegattin Inhaberin des Gastgewerbebetriebes gewesen sei und sie die Arbeitnehmer beschäftigt habe. Dies sei dem Beschwerdeführer zwar während des gesamten Verfahrens bewusst gewesen, er hätte es jedoch nicht wahrheitsgemäß angeben können, da er seine Ehegattin dadurch belasten hätte müssen. Dies sei ihm auf Grund seines gesetzlichen Entschlagungsrechtes bis zum Ende der Verjährungsfrist hinsichtlich der letzten Tat, welche am 20. Jänner 2005 geendet habe, nicht zumutbar gewesen. Erst jetzt, da seine Ehegattin auf Grund der Verjährung der Tat nicht mehr bestraft werden könne, könne er angeben, dass sie und nicht der Beschwerdeführer Arbeitgeber der Ausländer gewesen sei.
Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel könnten beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zum Tragen kommen, die Tatsachen oder Beweismittel müssten zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits bestanden haben, aber erst später bekannt geworden sein. Bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen handle es sich aber um solche, die ihm bereits während des gesamten Verfahrens bekannt gewesen seien, und die er absichtlich nicht geltend gemacht habe. Es liege daher kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anderes entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides einzubringen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde der Behörde erster Instanz eine Entscheidung in der Sache hätte auftragen müssen. Bei einer Entscheidung in der Sache selbst hätte sie eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Behörde erster Instanz, deren Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen war, über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ohnehin eine Entscheidung erließ, die mit der zum angefochtenen Bescheid führenden Berufung angefochten wurde (vgl. zur Problematik das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 95/09/0167).
Der belangten Behörde kann auch kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie vor ihrer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid keine mündliche Verhandlung durchführte, weil es nur um die rechtliche Beurteilung ging, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist (§ 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2002, Zl. 2000/04/0077).
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für seine Ehegattin im Beweisnotstand gewesen sei und nicht habe offen legen können, dass seine Ehegattin den Gastgewerbebetrieb geführt habe, in welcher der Ausländer gearbeitet habe, und dass sie die Arbeitgeberin gewesen sei. Die Pflicht zur Belastung naher Angehöriger bestehe für Zeugen nicht, somit auch nicht für den Beschuldigten. Außerdem sei der "psychische Druck, den Ehegatten der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen ein Entschuldigungsgrund, der Schweigen rechtfertigt". Es liege somit entgegen der behördlichen Bewertung kein Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG vor.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, wurde der Beschwerdeführer durch die Versagung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Rechten verletzt. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass ihm während des ganzen Verfahrens über bewusst war, dass nicht er, sondern seine Ehegattin Inhaberin der Gaststätte war. Es handelt sich somit nicht um eine neue hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage 2003, unter E19a zu § 69 AVG angegebene hg. Rechtsprechung).
Wenn es der Beschuldigte in einem Strafverfahren unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechts auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0101). Dies gilt auch hinsichtlich Beweismitteln, die der Beschuldigte nicht vorbringt, um eine andere Person nicht zu belasten, und hinsichtlich derer er sich als Zeuge der Aussage gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 AVG entschlagen könnte. Dass den Beschwerdeführer eine rechtliche Verpflichtung zum Verschweigen des Umstandes getroffen hätte, dass der Gastgewerbebetrieb von seiner Ehegattin geführt wurde, ist nicht ersichtlich.
Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder um eine "neue Tatsache" handelte und diese auch nicht "ohne Verschulden" des Beschwerdeführers im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall kein Wiederaufnahmegrund vorlag.
Auch dadurch, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und nicht abgewiesen worden ist, wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
Schon der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Daher war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2005
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