Normen
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid die Berechtigungen zur Ausübung der Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Ziffer 25 Gewerbeordnung 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Lebens- und Genussmitteln und den üblichen Reiseandenken und Speiseeis in der Betriebsform eines Kioskes ohne betretbaren Kundenraum", "Gastgewerbe gemäß § 142 Abs. 1 Ziffern 2 bis 4 Gewerbeordnung 1994, Ziffer 2 jedoch beschränkt auf kleine Imbisse, Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart 'Buffet' " sowie "Kerbschneiden und Bemalen von Wurzelgebilden, Holzplatten und gekauften Holztellern" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall StGB begangen zu haben, da er im Zeitraum von Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 in Kufstein und anderen Orten eine nicht näher bestimmbare Anzahl an Schweinsschlögeln mit einem Wert von EUR 2.000,-- gekauft, sonst an sich gebracht bzw. einem Dritten verschafft habe. Hiefür sei der Beschwerdeführer nach § 164 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei rechtskräftig und noch nicht getilgt. Im vorliegenden Fall übersteige die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe und Geldstrafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze deutlich. Die Gewerbsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlung und die Tatsache, dass sich bei Ausübung eines Gewerbes ausreichend Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten biete, sowie die Höhe der verhängten Freiheits- und Geldstrafe gäben den Ausschlag, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Gewerbe zu befürchten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat durch den Beschwerdeführer bei Ausübung seiner bestehenden Gewerbeberechtigungen nicht zu befürchten, weshalb der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht gegeben sei. So habe die Behörde eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten einer Person zu treffen und sich hiebei vor allem auch ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des von der Entziehung möglicherweise Betroffenen zu verschaffen. An einer solchen Zusammenschau der maßgeblichen persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seiner inneren Motivation mangle es im vorliegenden Fall. So habe die erstinstanzliche Behörde zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer "ein in mehreren Sparten bewanderter Unternehmer" sei und es trotz der vielfältigen gewerblichen Tätigkeiten niemals zu "irgendwelchen Übertretungen gewerberechtlicher oder sonstiger verwaltungsrechtlicher Vorschriften, die mit der Gewerbeausübung im Zusammenhang stehen" gekommen wäre. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nach wie vor unbescholten und habe sich, was seine Gewerbeausübung anlange, stets untadelig verhalten. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in ein harmonisches familiäres Umfeld eingebunden sei und aus dem reumütigen Eingeständnis des Beschwerdeführers im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens zu schließen sei, dass dieses den Beschwerdeführer in Hinkunft ausreichend von der Verübung weiterer bzw. ähnlicher Straftaten abhalten werde. Darüber hinaus vermag die Verurteilung des Beschwerdeführers für sich allein genommen die Entziehung aller drei Gewerbeberechtigungen nicht zu tragen. So sei nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen dem Gewerbe "Kerbschneiden und Bemalen von Wurzelgebilden, Holzplatten und gekauften Holztellern" und dieser strafgerichtlichen Verurteilung bestehen solle. Gleiches müsse auch für die beiden anderen Gewerbeberechtigungen gelten, da die Straftat, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht bei Ausübung des Gewerbes und nicht zu Lasten seiner Kunden begangen worden sei. Als Verfahrensmangel wird schließlich gerügt, im vorliegenden Fall lasse sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, dass die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeit und Angestellte gehört worden wären, sodass § 361 Abs. 2 GewO 1994 nicht eingehalten worden sei.
2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994.
4. Er wendet vielmehr ein, die belangte Behörde habe sich kein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verschafft und die in der Beschwerde näher bezeichneten Umstände nicht berücksichtigt.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des bereits aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu Recht auch auf das Ausmaß Bedacht genommen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze überstiegen hat (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 740 zitierte hg. Rechtsprechung).
Wenn die Beschwerde einwendet, ein Zusammenhang der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei mit den von der Entziehung betroffenen Gewerben sei nicht gegeben, da die Straftat nicht bei Ausübung des Gewerbes und nicht zu Lasten der Kunden des Beschwerdeführers begangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten nicht von Relevanz ist, ob durch die vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Beschwerdeführers zu Schaden gekommen sind, da die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 740 angeführte hg. Rechtsprechung).
Insgesamt ist es im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit der Begehung der vorliegenden Straftat (§ 164 Abs. 4 zweiter Fall StGB) durch den Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung der Gewerbe die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen.
5. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, im Entziehungsverfahren habe eine Anhörung gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 nicht stattgefunden, lässt sie eine Darstellung der gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG erforderlichen Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel vermissen.
6. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. November 2005
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