Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes unter Rücksendung seiner Beschwerde sowie der Kopie des angefochtenen Bescheides aufgefordert, verschiedene Mängel binnen drei Wochen zu beheben. U.a. wurde dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, außer einem ergänzenden Schriftsatz eine weitere Ausfertigung seiner Beschwerde für die weitere Partei Salzburger Landesregierung beizubringen. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Daran anschließend wurde der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 eine Ergänzung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, die im Zuge des Verbesserungsauftrags zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (Urschrift) sowie die zurückgestellte Kopie des angefochtenen Bescheides zu übermitteln.
Mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0383, wurde die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob neuerlich Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 21. Oktober 2004.
In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 das Zustellungsdatum angegeben, eine zeitlich geordnete Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde übersandt. Allein für die Behebung dieser Mängel sei eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Tatsächlich sei auf der 2. Seite der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 noch angeführt, dass die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen sei. Hiefür sei jedoch keine Frist gesetzt worden, weshalb der Beschwerdeführer "nochmals" jene ursprüngliche Beschwerde sowie die zurückgestellte Kopie des angefochtenen Bescheides übermittle. Da für die Beibringung "der nunmehr übersandten Unterlagen" keine Frist gesetzt worden sei, könne eine Verspätung nicht vorliegen, weshalb die seinerzeitige Beschwerde auch nicht gegenstandslos sein könne.
Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation, dass ihm - wie bereits im Einleitungssatz des gegenständlichen Verbesserungsauftrags vom 9. Dezember 2004 ausgeführt wurde - "der beiliegende Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt" wurde. Im Zusammenhalt mit dem auf der 2. Seite des Verbesserungsauftrages enthaltenen Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird und daran anschließend auch auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist hingewiesen wurde, konnte bei verständiger Würdigung und im Gesamtzusammenhang mit den zum Beschwerdeschriftsatz vorzunehmenden Ergänzungen kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen Beilage (angefochtener Bescheid) innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist zu erfolgen hatte.
Dass dem Beschwerdeführer bei der - innerhalb der gesetzten Frist - unvollständig erfolgten Mängelbehebung nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. § 46 Abs.1 VwGG) unterlaufen wäre, wird von diesem nicht dargelegt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wozu im Übrigen bemerkt wird, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zlen. 2001/03/0029, 0095) an rechtskundige Personen (hier den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Wurde das Verfahren über eine gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde nach § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen war, so ist eine neuerliche Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 411, zitierte hg. Judikatur).
Wien, am 18. März 2005
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