Normen
32001E0931 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen Art1 Abs3;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art1 Z4;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art2 Abs3;
62005CJ0229 PKK und KNK / Rat;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
32001E0931 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen Art1 Abs3;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art1 Z4;
32001R2580 Terrorismusbekämpfung/Maßnahmen spezifische Art2 Abs3;
62005CJ0229 PKK und KNK / Rat;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung derselben auf seine Ehefrau sowie auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder ab.
Begründend stellte sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz "durchlaufend seit 17.10.1990 bzw. 25.02.1994 (Meldeunterbrechung vom 26.01.1994 bis 25.02.1994 lt. VZB hat er aber gearbeitet)" in Österreich. Er sei verheiratet und verfüge über einen Niederlassungsnachweis bis 1. Mai 2013. Seine Deutschkenntnisse seien "entsprechend". Seit 1. Juli 2002 arbeite der Beschwerdeführer bei der Firma C. und beziehe gleichzeitig eine Unfallrente. Am 13. Juni 1996 sei er wegen einer Übertretung nach dem Fremdengesetz zur Anzeige gebracht worden, weil er sich anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 9. Juni 1996 nicht mit dem vorgeschriebenen Reisedokument ausweisen habe können. Am 24. Juni 1997 sei er "gem. §§ 3/1 und 4/1 des Meldegesetzes" zur Anzeige gebracht worden. Im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien schienen jedoch keine Verurteilungen auf.
Am 5. Juli 2004 habe die Sicherheitsdirektion, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung für das Bundesland Steiermark, der belangten Behörde folgenden Aktenvermerk übermittelt:
"Unter ausdrücklichem Hinweis auf § 17 Abs. 3 AVG wird bezüglich des Antragstellers folgendes mitgeteilt:
Der Antragsteller ist ha. als Sympathisant/Aktivist einer radikalen, dem allgemeinen Wohl und öffentlichem Interesse zuwiderlaufenden, ausländischen, Gruppierung bekannt. Nach ha. Ansicht bietet das bisherige Verhalten des nunmehrigen Staatsbürgerschaftswerbers keine Gewähr dafür, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und zukünftig auch keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen wird."
Am 10. Februar 2005 sei eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung für das Bundesland Steiermark, eingelangt, in der es u.a. hieß:
"(Der Beschwerdeführer( ist Mitglied einer Gruppierung, die mit einer den öffentlichen Interessen zuwiderlaufenden, radikalen, ausländischen Organisation in Verbindung steht. Der Genannte bietet nach seinem bisherigen Verhalten und ha. Dafürhalten keine Gewähr dafür, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist. Ferner ist nicht gewährleistet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet."
Zu dieser Stellungnahme sei dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 29. März 2005 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Mitglied eines multikulturellen Vereins mit Sitz in G sei. Bei diesem Verein handle es sich um einen pro-kurdischen Verein, der sich für die Interessen der Kurden einsetze und deren Integration in Österreich, insbesondere im Bundesland Steiermark, fördere. Der Verein sei offiziell ins Vereinsregister eingetragen und somit bereits einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Dabei hätten offensichtlich keine radikalen und dem allgemeinen Wohl und öffentlichem Interesse zuwiderlaufenden Aktivitäten des Vereins festgestellt werden können. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so wäre es umgehend zur Schließung des Vereins bzw. nicht einmal zur Genehmigung und Eintragung in das Vereinsregister gekommen. Der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sei nicht zu entnehmen, durch welche Taten der Beschwerdeführer Grund für die Annahme gegeben habe, dass er tatsächlich Aktivist einer radikalen und dem allgemeinen Wohl und öffentlichem Interesse zuwiderlaufenden Gruppierung sei. Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall sämtliche Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) erfülle. Dazu habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. November 1992 vorgelegt, mit dem die am 20. August 1992 angezeigte Bildung des Vereines "Verein K" mit Sitz in Graz nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten gemäß § 6 des Vereinsgesetzes 1951 idgF nicht untersagt wurde. Auch die Statuten dieses Vereines (beinhaltend den Vereinszweck) habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 habe die belangte Behörde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, von der Stellungnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert bekannt zu geben, worin die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers konkret bestehe, in welcher Gruppierung er Mitglied sei und mit welcher ausländischen Organisation diese Gruppierung in Verbindung stehe.
Dieses Schreiben sei von der Sicherheitsdirektion, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, am 21. April 2005 wie folgt beantwortet worden:
"In Beantwortung ihres Schreibens vom 11.04.2005 wird zusammenfassend mitgeteilt, dass der Staatsbürgerschaftswerber ... Mitglied der sogenannten KONGRA GEL als Nachfolgeorganisation der PKK in einer Führungsposition ist. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen wurden in die EU-Terrorliste aufgenommen. Im Übrigen wird neuerlich auf § 23 Abs. 1 SPG Bezug genommen."
Diese sicherheitsbehördliche Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer am 28. April 2005 zum Parteiengehör übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu aber keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Gestützt auf diesen Ermittlungsstand führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, ihr lägen zwar im konkreten Fall keinerlei "Taten (strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Art)" vor, die die vom Verwaltungsgerichtshof bisher - gemeint in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - geforderte materielle Persönlichkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers ermöglichten. Der Staatsbürgerschaftsbehörde läge jedoch eine mehrmals wiederholte eindeutige Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vor. Aufgrund des in § 21 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz geregelten gesetzlichen Auftrags der Sicherheitsbehörden (Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen sei, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität komme) erachte sich die Verleihungsbehörde in der Frage der Beurteilung, ob der Einbürgerungswerber Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, an die Ansicht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gebunden. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Sicherheitsbehörden in dieser Frage wertvolle Amtshilfe zu leisten hätten. Auch könne die Staatsbürgerschaftsbehörde aufgrund der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2005 nicht ausschließen, dass der Einbürgerungswerber nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehe, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Keinesfalls sei es der Verleihungsbehörde möglich, die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 und Z 8 StbG bei einer derart massiven negativen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion als erwiesen anzunehmen. Dies insbesondere, da die Staatsbürgerschaftsbehörde trotz Unkenntnis von konkreten Straftaten keinen Zweifel daran habe, dass die Beurteilung des Einbürgerungswerbers durch die Sicherheitsbehörden im Rahmen des gesetzlichen Auftrages "Gefahrenforschung" auf Tatsachen beruhe. Aufgrund der Stellungnahmen der Sicherheitsdirektion, an deren Richtigkeit die Staatsbürgerschaftsbehörde keine Zweifel habe, werde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer die Interessen der Republik Österreich schädige. Es könne nicht im Interesse Österreichs bzw. der Europäischen Union sein, jemanden einzubürgern, der Führungsmitglied einer Organisation sei, die europaweit als Terrororganisation gelte.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2005/01/0005, einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Verleihungsantrag eines ebenfalls aus der Türkei stammenden Einbürgerungswerbers unter Hinweis auf die negative Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, wegen Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 und 8 StbG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Wie im gegenständlichen Fall hatte sich die belangte Behörde auch dort darauf berufen, dass sie sich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Einbürgerungswerbers an die Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gebunden erachte, zumal dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche, wonach die Sicherheitsbehörden in dieser Frage wertvolle Amtshilfe leisten könnten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis wörtlich folgendes fest:
"Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete 'Amtshilfe' bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und in ihrer Entscheidung entsprechend darzustellen. Die belangte Behörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im angefochtenen Bescheid (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen ‚als erwiesen' annehmen.
Da die belangte Behörde die erforderlichen Tatsachenfeststellungen aufgrund ihres Rechtsirrtums, an die - hinsichtlich ihrer Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht näher präzisierten - Stellungnahmen der Sicherheitsbehörden gebunden zu
sein, nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid ... wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
2. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde auch im gegenständlichen Beschwerdefall bei der Beurteilung der Verleihungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z 6 und Z 8 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl I Nr. 37/2006) an die Einschätzung der Sicherheitsbehörden nicht gebunden war. Anders als in jenem Fall, der dem unter Punkt 1. zitierten hg. Erkenntnis zugrunde lag, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber durch Verweis auf die Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 21. April 2005, von deren inhaltlicher Richtigkeit sie überzeugt war, entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen über die Person des Beschwerdeführers getroffen. Danach ist der Beschwerdeführer nicht bloß wie von ihm behauptet Mitglied eines (erlaubten) prokurdischen Vereines mit Sitz in Graz, der sich für die Interessen der Kurden einsetzt und deren Integration in Österreich fördert, sondern er bekleidet eine Führungsposition in der sogenannten KONGRA GEL, einer Nachfolgeorganisation der PKK, die in die "EU-Terrorliste" aufgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat diese Tatsache im Verfahren vor der belangten Behörde nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde rügt er zwar die Verletzung des Parteingehörs, gesteht aber gleichzeitig zu, dass ihm von der belangten Behörde mehrfach Parteiengehör eingeräumt worden sei, von dem er nur teilweise Gebrauch gemacht habe. Dieses eigene Verhalten begründet er damit, dass er seitens der belangten Behörde "jeglicher Möglichkeit beraubt" worden sei, konkretes Vorbringen zu erstatten, weil die Vorhaltungen an ihn "völlig abstrus, aus der Luft gegriffen, vage und nicht nachvollziehbar" gewesen seien.
Dem ist zu erwidern, dass der behördliche Vorhalt, der Beschwerdeführer sei Führungsmitglied einer Organisation, die europaweit mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wird, durchaus eine Beantwortung ermöglichte, und zwar zumindest in Form einer Bestreitung dieser (nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers unwahren) Tatsache oder einer Darlegung, welche -
von den Angaben der Sicherheitsbehörden abweichende - Tätigkeit der Beschwerdeführer in dem von ihm angeführten Verein tatsächlich ausübt. Derartiges ist jedoch nicht geschehen, sondern es hat der Beschwerdeführer auf die Übermittlung der Stellungnahme der Sicherheitsbehörden vom 21. April 2005 nicht mehr reagiert.
Ausgehend davon kann es nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die Einbürgerungsbehörde die von den Sicherheitsbehörden bekannt gegebenen Tatsachen beweiswürdigend für wahr ansah und sie ihrer Entscheidung zugrundelegte.
3. Es bleibt daher zu prüfen, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ein (zwingendes) Verleihungshindernis für die Staatsbürgerschaft begründet.
3.1. Vorweg ist (nochmals) festzuhalten, dass auf den gegenständlichen Beschwerdefall die durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderte Rechtslage noch nicht anzuwenden ist. Der mit dieser Novelle geschaffene § 10 Abs. 2 Z 7 StbG, dem zufolge das Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe unter näher bestimmten Voraussetzungen ein Verleihungshindernis darstellt, hat daher im vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (vgl. etwa aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.).
Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Diese besonderen Umstände sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann gegeben, wenn der Einbürgerungswerber erwiesenermaßen führendes Mitglied einer Vereinigung ist, die mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung steht.
3.3. Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat der Europäischen Union in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93). Am selben Tag erließ er auch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisation gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).
Gemäß Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung erstellt, überprüft und ändert der Rat einstimmig und im Einklang mit Art. 1 Absätze 4, 5, und 6 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen und Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt: i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln ("EU-Terrorliste").
Die Aufnahme in die Liste erfordert, dass bestimmte Beweise für die vorgeworfenen terroristischen Handlungen vorliegen und die betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften genau identifiziert werden. Außerdem wird der Verbleib des Namens einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste von einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Situation durch den Rat abhängig gemacht. Alle diese Umstände unterliegen der richterlichen Kontrolle (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Jänner 2007, in der Rechtssache C-229/05 P , Osman Öcalan u.a., Slg. 2007, I-00439, Randnr. 111.
Zur Definition einer "terroristischen Handlung" verweist Art. 1 Z 4 der Verordnung auf die Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP . Danach bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" im Einzelnen näher umschriebene vorsätzliche Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
Die "EU-Terrorliste" wurde mittlerweile mehrfach aktualisiert und enthält seit dem Beschluss des Rates vom 2. April 2004 (ABl. L 99, S. 28) auch die Vereinigung "KONGRA-GEL" (vgl. auch Gemeinsamer Standpunkt 2004/309/GASP des Rates vom selben Tag, ABl. L 99, S. 61).
3.4. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Definitionen jener Vereinigungen, die in die "EU-Terrorliste" Aufnahme finden, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Führungsmitglied einer auf dieser Liste aufscheinenden Vereinigung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (auch) in Österreich darstellt. Es kann der belangten Behörde deshalb nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsfeststellungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, er erfülle die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2009
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