VwGH 2004/21/0323

VwGH2004/21/032325.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. November 2004, Zl. Fr 351/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §37;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2003 illegal in einem Lkw versteckt in das Bundesgebiet eingereist sei; sein Asylantrag sei rechtskräftig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. November 2003 abgewiesen worden und es sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" zulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit Widerruf der ihm erteilten vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung am 25. November 2003 unrechtmäßig in Österreich auf.

Der seitherige unrechtmäßige Aufenthalt stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch die Einreise mit Hilfe eines Schleppers und den unrechtmäßigen Aufenthalt seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages gravierend beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung und gehe einer Teilzeitbeschäftigung nach. In Linz wohne eine Schwester des Beschwerdeführers; da dieser aber mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sei dieser Familienbezug nicht von § 37 Abs. 1 FrG umfasst. Mit der Ausweisung sei somit kein relevanter Eingriff in sein Familienleben verbunden. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurzfristig im Inland auf. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben sei keinesfalls so schwerwiegend und relevant, dass er der Erlassung einer Ausweisung entgegenstünde. Weiters sei der Beschwerdeführer am 7. Jänner 2004 wegen versuchten Diebstahles zur Anzeige gebracht worden, nachdem er versucht hätte, in Graz Bekleidungsstücke im Wert von EUR 59,80 zu stehlen.

Im Hinblick auf die gesamte Interessenlage des Fremden könne nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bei der Erlassung der Ausweisung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes gehandhabt hätte. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung bei einer Abschiebung nach "Serbien-Montenegro (Kosovo)" im Sinn des § 57 FrG bedroht wäre, stehe der Ausweisung nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen. Er bekämpft auch nicht die - zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, dass er sich seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unberechtigt in Österreich aufhalte und demnach der Tatbestand des § 33 Abs. 1 VwGG verwirklicht sei.

In der Beschwerde wird eine Rechtswidrigkeit der Ausweisung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert sei und in Graz eine Lebensgefährtin habe, mit der er die Gründung eines gemeinsamen Haushaltes beabsichtige. Er könne aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht in sein Heimatgebiet zurück und es komme eine Ausreise in eines der benachbarten Länder Österreichs nicht in Frage, weil er familienrechtliche Anknüpfungspunkte nur in Österreich habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Hinsichtlich der familiären Beziehung zu seiner in Linz wohnenden Schwester wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass diese Beziehung mangels gemeinsamen Haushaltes nicht vom Schutzumfang des § 37 FrG umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2001/18/0003). Da sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich aufhält, ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben keineswegs von solchem Gewicht, dass er die Ausweisung nicht als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG werten lassen könnte. Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens verwiesen. Weiters tritt die Beschwerde den behördlichen Feststellungen über einen versuchten Diebstahl durch den Beschwerdeführer nicht entgegen, weshalb dieses Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Ausweisung verstärkt. Auch wenn das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer eine "Lebensgefährtin" in Graz habe (wobei die Gründung eines gemeinsamen Haushalts aber erst beabsichtigt sei), nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, vermag dieser Umstand das private Interesse des Beschwerdeführers nicht maßgeblich zu verstärken.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist die Frage einer Verfolgungsgefahr im Heimatland des Fremden im Ausweisungsverfahren ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, in welchen Staat der Fremde ausreisen könnte. Mit der Ausweisung wird nämlich nicht ausgesprochen, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 98/21/0362). Im Übrigen wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ohnedies im Verfahren nach § 8 AsylG geprüft.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer, dass einerseits seine in Linz lebende Schwester nicht befragt worden sei und dass andererseits keine Erhebungen in Richtung "Gefahr einer Verfolgung, Misshandlung odgl" betreffend sein Heimatland bzw. die an Österreich angrenzenden Länder getroffen worden seien. Dieser Mängelrüge kommt nach dem oben Gesagten keine Relevanz zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2005

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