VwGH 2004/18/0241

VwGH2004/18/024125.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache der A in W, geboren 1991, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Mai 2004, Zl. St 70/04, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §51;
NAG 2005 §55;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §55;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 33 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Mit hg. Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr inländischer Aufenthalt mit 1. Jänner 2007 infolge des Beitritts von Rumänien zur Europäischen Union legalisiert worden sei (§ 51 NAG). Es sei daher beabsichtigt, zufolge nachträglichen Wegfalls ihres Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Ausweisungsbescheid zu Grunde gelegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht rechtmäßig sei.

Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006) ist die Beschwerdeführerin mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürgerin geworden. Gemäß § 51 NAG kommt ihr seither ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zu (Anhaltspunkte für ein Fehlen des Niederlassungsrechts iSd § 55 NAG sind nicht hervorgekommen). Ihr früheres Verhalten kann für die Fremdenpolizeibehörde keinen Grund darstellen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Die Beschwerdeführerin kann sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2006, Zl. 2002/18/0294).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 25. September 2007

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