VwGH 2004/18/0106

VwGH2004/18/010619.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des M O O in W, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Februar 2004, Zl. SD 96/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;
ZustG §21;
AVG §63 Abs5;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;
ZustG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangten Behörde) die am 13. Jänner 2004 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 2003, mit dem gegen diesen ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltverbot erlassen worden war, als verspätet zurück.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei nach zwei Zustellversuchen am 24. und am 29. Dezember 2003 am Postamt hinterlegt worden. Laut Vermerk am Rückschein sei er bereits ab 29. Dezember 2003 zur Abholung bereitgelegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz seien hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 2. Februar 2004 habe daher die Rechtsmittelfrist am 29. Dezember 2003 zu laufen begonnen und somit am 12. Jänner 2004 geendet. Die erst am 13. Jänner 2004 eingebrachte Berufung sei daher verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes haben folgenden Wortlaut:

"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

...

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ...

§ 21. (1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen."

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz nach dem am 29. Dezember 2003 durchgeführten zweiten Zustellversuch am selben Tag beim Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde. Ebenso wenig bestreitet er, die Berufung erst am 13. Jänner 2004 eingebracht zu haben.

Er bringt jedoch vor, dass die Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit dem Tag der Hinterlegung zu einer Verkürzung der Berufungsfrist um einen Tag gegenüber jenen Fällen führe, in denen das Schriftstück an der Abgabestelle zugestellt werden könne. Im Regelfall komme man erst am Abend von der Arbeit nach Hause und könne daher das Schriftstück erst am nächsten Tag abholen. Die Berufung sei daher rechtzeitig.

2.2. Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17 Zustellgesetz). Vorliegend wurde der Beginn der Abholfrist mit dem Tag des zweiten Zustellversuches festgesetzt und die Sendung unstrittig tatsächlich bereits an diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. In einem derartigen Fall gilt bereits der Tag des zweiten Zustellversuches als Tag der Zustellung (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) Anm. 5 zu § 17 Zustellgesetz).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hängt der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zustellung einer nach dem Zustellgesetz zu Recht hinterlegten Sendung nicht davon ab, wann der Empfänger - aus beruflichen Gründen - erstmals Zeit findet, die Sendung abzuholen.

Da der Bescheid der Behörde erster Instanz somit am 29. Dezember 2003 wirksam zugestellt wurde, hat die belangte Behörde die erst am 13. Jänner 2004, somit nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Berufungsfrist, eingebrachte Berufung zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Mai 2004

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