VwGH 2004/17/0243

VwGH2004/17/024321.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in Salzburg, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. November 2003, Zl. MD/00/51224/2003/5 (BBK/41/2003), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:

Normen

AnliegerleistungsG Slbg §11 idF 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
LAO Slbg 1963 §1 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §151;
LAO Slbg 1963 §3;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
AnliegerleistungsG Slbg §11 idF 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
LAO Slbg 1963 §1 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §151;
LAO Slbg 1963 §3;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Von der Landeshauptstadt Salzburg wurde im Jahr 1996 in der Europastraße (im Folgenden: E-Straße) ein Hauptkanal hergestellt. Die Fertigstellung erfolgte am 1. Juli 1996.

Die Beschwerdeführerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der E AG. Entlang der E-Straße befand sich zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauptkanals ein Bauplatz, der aus verschiedenen Grundstücken bestanden hat, welche wiederum im Eigentum verschiedener Rechtspersonen, darunter der E AG, standen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. September 2003 wurde den vier Eigentümern des in Rede stehenden Bauplatzes als Gesamtschuldnern gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 (im Folgenden: ALG), ein Beitrag zur Herstellung des Hauptkanals in der Höhe von EUR 224.493,76 vorgeschrieben.

Auf Grund näher dargelegter Ermessensgründe wurde ausschließlich die Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie - soweit für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - einwendete, das Recht, die gegenständliche Abgabe festzusetzen, sei gemäß § 151 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (im Folgenden: Sbg LAO), verjährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde u. a. die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt.

Dem Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Sbg LAO gemäß ihrem § 1 Abs. 2 nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken gelte. Eine Anwendung der in der Berufung angeführten Verjährungsbestimmungen dieses Gesetzes komme daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0019, 0073, sowie vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158. Die von der Berufungswerberin dagegen ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0127, und vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0145, beträfen lediglich die Frage des Entstehens des Abgabenanspruches, wobei dort (lediglich) auf § 3 Abs. 1 Sbg LAO Bezug genommen worden sei. Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Verjährungsbestimmungen um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes handle. Diese ließen sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen. Dort könne eine Verjährung nur dort und dann Platz greifen, wo dies durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet sei, was durch das ALG jedoch nicht geschehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte sie zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von den Abgabenbehörden angewendete Bemessungsbestimmung des § 11 Abs. 3 ALG geltend. Weiters vertrat sie die Auffassung, die Vorschreibung verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie gegen Art. 7 B-VG, weil die belangte Behörde in Ansehung der Verjährungsfrage die gesetzlichen Grundlagen in denkunmöglicher Weise angewendet habe.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2004, B 21/04-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dieselbe dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof aus, nach den Beschwerdebehauptungen wären die in Rede stehenden Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Berechnungsmodus bei Interessentenbeiträgen (VfSlg. 8188/1977) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der bereits in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf das Unterbleiben einer Vorschreibung von Anliegerleistungen für die Herstellung des Hauptkanals in der E-Straße verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 ALG (§ 11 in der Fassung LGBl. Nr. 62/1982, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung) lauten:

"Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, dass der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2 übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H. dieser Längenausdehnung zu Grunde zu legen. Die Berechnung hat in Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.

...

Behörden und Verfahren

§ 14

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, soferne nicht anderes bestimmt ist, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Das Verfahren richtet sich nach dem für die Vollziehung der baurechtlichen Bestimmungen geltenden. ...

...

Einschränkung des Anwendungsbereiches

§ 15

(1) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anliegerleistungen bei Hauptkanälen einschließlich jener über die Feststellung des Erfordernisses der Errichtung von Hauptkanälen durch Verordnung gelten nur für die Landeshauptstadt Salzburg."

§ 1 Abs. 1 und 2 Sbg LAO in der Fassung LGBl. Nr. 73/1967 lauten:

"§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden sowie in Angelegenheiten jener öffentlichen Abgaben, die gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und in Ausführung dazu ergangener finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften ausgeschrieben werden, soweit die genannten Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten

...

b) der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken.

..."

§ 151 Sbg LAO in der Fassung LGBl. Nr. 54/1983 lautet:

"§ 151. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. ..."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Verjährungsbestimmungen der Sbg LAO im Bereich der Vorschreibung von Anliegerleistungen nach § 11 ALG zur Anwendung kommen.

Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei durch die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0145, und vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, überholt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0019, 0073, zur hier strittigen Frage ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken gelten. Sodann heißt es in diesem Erkenntnis weiter:

"Die belangte Behörde hat aus diesen Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich der LAO geschlossen, dass die in diesem Gesetz enthaltenen Verjährungsregelungen auch im vorliegenden Fall, in dem es sich unbestrittenermaßen um einen durch § 1 Abs. 2 lit. b leg. cit. umschriebenen Beitrag handelt, nicht angewendet werden könnten, sodass mangels einer anderweitigen Verjährungsregelung in baurechtlichen Vorschriften bzw. nach dem AVG 1950 der Beitragsfestsetzung Verjährung nicht entgegen stehe.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist zutreffend. Das Argument des Beschwerdeführers, § 1 Abs. 2 erster Satz ALG mit seiner Anordnung, dass Beiträge im Sinne des Abs. 1 dieser Rechtsvorschrift Gemeindeabgaben seien, stelle im Verhältnis zu § 1 Abs. 2 lit. b LAO eine lex posterior dar, sodass materielle Derogation anzunehmen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil die letztzitierte Ausnahmsbestimmung der LAO überhaupt nur sinnvoll erscheint, wenn die betreffende (ausgenommene) Angelegenheit unter den Abs. 1 dieser Rechtsvorschrift subsumiert werden kann. Dass dies zutrifft, wird gerade durch § 1 Abs. 2 erster Satz ALG verdeutlicht. Diese Rechtsvorschrift hat daher nicht dem § 1 Abs. 2 lit. b LAO derogiert, sondern aus der Sicht des Anwendungsbereiches der LAO klargestellt, dass es sich bei Beitragsleistungen der vorliegenden Art zwar grundsätzlich um unter § 1 Abs. 1 LAO fallende, jedoch gemäß Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes von dessen Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossene Gemeindeabgaben handelt. Außerdem bestimmt § 14 Abs. 2 ALG, dass sich das Verfahren nach dem für die Vollziehung der baurechtlichen Bestimmungen geltenden richtet. Sowohl bei der Bemessungs- als auch bei der Einhebungsverjährung des Abgabenrechtes handelt es sich um verfahrensrechtliche Einrichtungen, die daher nach dem zu § 14 Abs. 2 ALG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht zur Anwendung kommen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass etwa § 9 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1978, eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält, da sich der räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf die Landeshauptstadt Salzburg erstreckt. Auch ein verfassungsgesetzliches Gebot zur Aufnahme von Verjährungsbestimmungen in Abgabengesetze besteht nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen im Beschwerdefall bewirkende Rechtsvorschrift bestehen auch nicht bloß deswegen, weil für andere Gemeindeabgaben solche Bestimmungen sehr wohl gelten."

Vergleichbare Aussagen enthält das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158.

Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dem steht auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, nicht entgegen. Die dort getroffene Aussage, wonach die Verjährung regelnde Vorschriften (dort der Wiener Dienstordnung 1966) nicht bloß formeller Natur seien, könnte - ihre Übertragbarkeit auf die hier maßgeblichen Bestimmungen der Sbg LAO vorausgesetzt - allenfalls gegen das auf § 14 Abs. 2 ALG gestützte, im zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 1984 gebrauchte Hilfsargument, nicht jedoch gegen das auf § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO gestützte Hauptargument sprechen. Dass der Verwaltungsgerichtshof schließlich in dem von der Beschwerdeführerin weiters zitierten Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 97/17/0145, wie auch schon in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0127, ohne sich mit der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. b Sbg LAO auseinander gesetzt zu haben, § 3 leg. cit. in einem Verfahren zur Vorschreibung eines Beitrages gemäß § 11 ALG zur Anwendung gebracht hat, steht der hier getroffenen Entscheidung im Fünfersenat aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 VwGG keinesfalls entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2004, Zl. 2004/17/0094).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. Februar 2005

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