Normen
LAO Tir 1984 §226 Abs3;
LAO Tir 1984 §230 Abs3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
LAO Tir 1984 §226 Abs3;
LAO Tir 1984 §230 Abs3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 2 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. November 2002, Zl. IV-4782/2000, erklärte diese Behörde das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer entsprechend der für den Zeitraum März 1999 bis Dezember 1999 eingereichten Abgabenerklärungen gemäß den §§ 226 Abs. 2, 228 und 230 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 in der geltenden Fassung (in der Folge: TLAO), als wieder aufgenommen. Die näher angeführten, zu Grunde liegenden Bescheide würden aufgehoben und die zu entrichtenden Ankündigungssteuer für den Zeitraum März bis Dezember 1999 (näher aufgeschlüsselt) vorgeschrieben, wobei sich eine Nachforderung von EUR 111.561,14 ergebe. Diese Nachforderung sei innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides an die Stadthauptkasse Innsbruck zu entrichten.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte sich die beschwerdeführende Partei sowohl gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die Vorschreibung und stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung sowohl des Spruches hinsichtlich der Wiederaufnahme wie auch des Abgabenfestsetzungsbescheides, in eventu auf eine betragsmäßig aufgeschlüsselte niedrigere Festsetzung der Ankündigungssteuer.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Zeitraums von März bis September 1999 als unbegründet ab und setzte insoweit die zu entrichtende Ankündigungssteuer mit EUR 92.851,45 fest. Hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 1999 wurde der Berufung stattgegeben und der zu Grunde liegende Bescheid in diesem Umfang "behoben".
1.4. Die beschwerdeführende Partei stellte hinsichtlich des nichtstattgebenden Teiles der Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage an die belangte Behörde.
1.5. Mit ihrer am 16. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich der erwähnten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (im Umfang des Vorlageantrages) verletzt, weil der Vorlageantrag am 18. August 2003 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf mit Verfügung vom 19. März 2004 das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und stellte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde wurde unter einem auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen.
1.6. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 27. April 2004 (zugestellt am 3. Mai 2004) einen Bescheid mit nachstehendem Spruch erlassen:
"Der vom Österr. Rundfunk, vertreten durch die Rechtsanwalts-Partnerschaft Dr. Arnold, rechtzeitig gegen den Bescheid des Stadtmagistrates vom 20.11.2002, Abgabennummer ..., mit welchem das Verfahren über die Festsetzung der Ankündigungssteuer, entsprechend der für den Zeitraum März bis September 1999 eingereichten Abgabenerklärungen, wieder aufgenommen wurde, erhobenen Berufung wird stattgegeben und der genannte Bescheid gemäß § 214 Abs. 2 TLAO aufgehoben."
Die Erwägungen in diesem Bescheid - so die beschwerdeführende Partei in diesem Schriftsatz - beschränkten sich auf den Hinweis, § 15a FAG 1997 sei nicht als "neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel" (im Sinne des § 226 Abs. 3 TLAO) zu verstehen, weshalb im gegenständlichen Zusammenhang eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aus dem Jahr 1999 nicht in Betracht komme.
Für die beschwerdeführende Partei ergebe sich jedenfalls aus dem erwähnten Bescheid vom 27. April 2004 eindeutig nur, dass sie im Teilbereich betreffend die Wiederaufnahme jedenfalls klaglos gestellt sei. (Der "Sachbearbeiter" Dr. A G teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12. Juli 2004 mit, dass mit dem erwähnten Bescheid vom 27. April 2004 "keineswegs über die gesamte Berufung", sondern nur "über die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme" abgesprochen worden sei; von formeller oder materieller Klaglosstellung könne daher nicht die Rede sein. Dem entspricht auch das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer im hg. Verfahren Zl. 2004/17/0159 erstatteten Gegenschrift.)
1.7. Aus dem zur hg. Zl. 2004/17/0159 geführten Verfahren und den dort vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit (neuerlichem) Bescheid vom 26. Mai 2004 die von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ankündigungssteuer für März bis September 1999 (näher aufgeschlüsselt) mit insgesamt EUR 92.851,45 festsetzte, woraus sich unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung von EUR 15.114,08 eine Nachforderung von EUR 77.737,37 ergebe.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz Berufung mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung, in eventu auf Festsetzung der Ankündigungssteuer mit EUR 78.923,73.
Über diese Berufung entschied die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 21. September 2004, Zl. I-Rm-00004e/2004, und wies sie als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2004/17/0159 geführten Beschwerdeverfahrens.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass die belangte Behörde den erwähnten Bescheid vom 27. April 2004 mit dem wiedergegebenen Spruch tatsächlich erlassen hat (§ 38 Abs. 2 VwGG). Damit wurde aber auch die Abgabenvorschreibung vom 20. November 2002 beseitigt; dies folgt aus § 230 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, wonach durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
2.2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, wobei zu berücksichtigen war, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Gebührengesetz Gebührenbefreiung genießt, weshalb das - im Übrigen nur aus "anwaltlicher Vorsicht" erhobene - Mehrbegehren hinsichtlich der Eingabengebühr abzuweisen war.
Wien, am 21. Februar 2005
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