Normen
BAO §19;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z1;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §19;
SpaltG 1996 §1 Abs2 Z1;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Bundesminister für Finanzen erteilte der O AG über ihren schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, der Antragstellerin am 30. Juni 2004 zugestellten, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Bundesministers für Finanzen vom 27. März 2003 als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin, die "OR GmbH", bekannt, dass der in Rede stehende Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung einem Betrieb der O AG zuzuordnen war, der von dieser abgespalten und am 23. Juni 2004 als "OR AG" ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Juni 2004 sei die "OR AG" in die "OR GmbH" (Beschwerdeführerin) umgewandelt worden. Die formwechselnde Umwandlung sei am 1. Juli 2004 in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen worden.
Nach § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, gehen mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.
Dem § 1 Abs. 2 Z 1 SpaltG zufolge sind Vermögensteile im gegebenen Zusammenhang Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 17 zu § 19 BAO).
Demnach haben ab der wirksamen Gesamtrechtsnachfolge Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen.
Die Beschwerdeführerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der "OR AG", die im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Firmenbuch eingetragen war. Diese Gesellschaft war auf Grund der Abspaltung partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der O AG. Der angefochtene Bescheid hätte daher am 30. Juni 2004 an die "OR AG" und nicht an die O AG ergehen müssen, die den Anspruch auf Entscheidung mit der Abspaltung verloren hatte.
Gegen diesen, an die O AG ergangenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, die "OR GmbH", Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzliche Bescheid ergangen ist und demgegenüber er auch wirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0094).
Da der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist und ihr gegenüber auch nicht unmittelbar wirkt, mangelt es dieser an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Ungeachtet des an die O AG ergangenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin aber als Gesamtrechtsnachfolgerin der "OR AG", die partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der O AG war, einen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer Entscheidung über die beantragte verbindliche Zolltarifauskunft, weil sie als gesamtrechtsnachfolgende Partei einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über den Antrag ihrer Rechtsvorgängerin hat und ihr gegenüber das Verfahren noch nicht rechtswirksam abgeschlossen ist.
Die Beschwerde war mangels Beschwerdelegitimation in diesem Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2004
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