Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1996 bis 2000 an die wesentlich (zu 50 %) an der beschwerdeführenden GmbH beteiligte Geschäftsführerin H.L. bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Gesellschafter-Geschäftsführerin übe die Tätigkeit in der Art einer Dienstnehmerin aus, beziehe ein laufendes Gehalt und trage auch kein Unternehmerrisiko (beispielsweise keine erfolgsabhängige Entlohnung). Die Beschäftigung der Geschäftsführerin weise insgesamt mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin erziele somit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie nach § 41 Abs. 2 FLAG Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu entrichten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 erzielten wesentlich beteiligte Geschäftsführer einer GmbH dann, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststehe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert sei, dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis treffe, und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhalte. Entgegen der Annahme der belangten Behörde treffe die Geschäftsführerin im vorliegenden Beschwerdefall ein Unternehmerwagnis (ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen), sodass die Geschäftsführerbezüge im Ergebnis nicht der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterziehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Durch die unbestritten kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin H.L. das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Argumente hinsichtlich Unternehmerrisiko gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) erfolgte damit zu Recht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. November 2004
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