Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
- 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Angaben in der mit dem 28. Juni 2004 datierten, zur Zl. 2004/13/0094 protokollierten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2004 zugestellt. Die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Ablichtung des angefochtenen Bescheides trägt einen Eingangsstempel mit diesem Datum.
In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde die Verspätung der Beschwerde mit dem Vorbringen behauptet, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei schon am 14. Mai 2004 erfolgt. Die vorgelegten Verwaltungsakten erweisen diese Behauptung als zutreffend.
Da sich das Datum der Postaufgabe der Beschwerde aus dem Poststempelabdruck nicht zweifelsfrei ergab und auch durch Anfrage an das Aufgabepostamt nicht geklärt werden konnte, richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin zuhanden der sie vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Berichterverfügung vom 20. Oktober 2004, 2004/13/0094-7, das Ersuchen um Bekanntgabe des Datums der Postaufgabe der Beschwerde mit dem Bemerken, dass der Gerichtshof mangels der erbetenen Bekanntgabe davon ausgehen würde, dass die mit dem 28. Juni 2004 datierte Beschwerde auch an diesem Tag zur Post gegeben worden ist.
Auf dieses der Beschwerdevertreterin am 4. November 2004 zugestellte Ersuchen reagierte diese mit einem am 17. November 2004 zur Post gegebenen Anbringen, in welchem die vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Frage nach dem Tag der Postaufgabe der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich beantwortet, dafür aber der - zur Zl. 2004/13/0149 protokollierte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und hiezu vorgebracht wurde, dass der angefochtene, tatsächlich schon am 14. Mai 2004 bei der Beschwerdevertreterin eingegangene Bescheid durch ein ihr nicht vorwerfbares - noch nie da gewesenes - Versehen mit dem unrichtigen Eingangsstempel 17. Mai 2004 versehen worden sei, von welchem ausgehend der rechtskundige Sachbearbeiter das Ende der Beschwerdefrist mit dem 28. Juni 2004 ermittelt habe. Erst mit der Zustellung der Berichterverfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, 2004/13/0094-7, am 4. November 2004 sei Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist erlangt worden, das "Hindernis" habe im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG erst an diesem Tage aufgehört.
Mit Berichterverfügung vom 7. Dezember 2004, 2004/13/0149-9, wurde die Beschwerdeführerin zuhanden der sie vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Darlegung aufgefordert, weshalb der Wegfall des von ihr geltend gemachten Irrtums über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht bereits mit dem Zugang der mit dem 17. September 2004 abgefertigten Ausfertigung der Gegenschrift der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren 2004/13/0094 bei der Beschwerdevertreterin weggefallen sei. Der Zeitpunkt des Einlangens der Ausfertigung dieser Gegenschrift bei der Beschwerdevertreterin möge unter einem mitgeteilt werden.
In Beantwortung dieser Aufforderung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Ausfertigung der im Beschwerdeverfahren zu 2004/13/0094 von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift bei der Beschwerdevertreterin am 20. September 2004 eingelangt sei. Die Gegenschrift sei aber - einer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin entsprechend - in der Kanzlei der Beschwerdevertreterin unbearbeitet geblieben, sodass "das Bewusstsein einer mangelnden Rechtzeitigkeit der Einreichung der VwGH-Beschwerde am 28. Juni 2004 seitens der (Beschwerdevertreterin) bis zum Einlangen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2004" am 4. November 2004 nicht vorgelegen sei.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem der Vertreterin der Beschwerdeführerin unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (siehe die hg. Beschlüsse etwa vom 2. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, vom 29. Oktober 2003, 2003/13/0098, 2003/13/0112, vom 17. Dezember 2002, 2002/14/0127 und 0128, und vom 28. Februar 2002, 2001/15/0205). Der Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist verlor mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Gegenschrift, in welcher auf die Verspätung der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Dass der Inhalt der auf die Verspätung der Beschwerde hinweisenden Ausführungen der Gegenschrift in der Kanzlei der Beschwerdevertreterin nicht zur Kenntnis genommen wurde, ändert daran nichts. Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht. Objektiv musste die Fehleinschätzung der Beschwerdevertreterin über die Rechtzeitigkeit der von ihr unternommenen Beschwerdeerhebung mit der Möglichkeit einer Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Ausführungen der Gegenschrift als beseitigt gelten.
Ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin mit dem 20. September 2004 bekannt gegebenen Tag des Eingangs der Gleichschrift der Gegenschrift bei der Beschwerdevertreterin, welcher als der Tag anzusehen ist, an dem zufolge der darin getätigten Ausführungen der belangten Behörde die Versäumung der Beschwerdefrist von der beschwerdeführenden Partei erkannt werden konnte, erweist sich der am 17. November 2004 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet gestellt.
Der Wiedereinsetzungsantrag war deshalb zurückzuweisen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie begann gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am Freitag, dem 14. Mai 2004, zu laufen und endete am Freitag, dem 25. Juni 2004. Die erst am Montag, dem 28. Juni 2004, zur Post gegebene Beschwerde ist somit verspätet und war - im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 9. Februar 2005
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