VwGH 2004/06/0049

VwGH2004/06/004920.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des A S in M, vertreten durch Kortschak + Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15 A, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2004, Zl. FA13A-12.10 M 149 - 04/38, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf seinem Grundstück errichtete Garagenobjekt insoweit zu beseitigen, als der Grenzabstand gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 22. August 1974 zum Nachbargrundstück Nr. 233/5 3,0 m und zum Nachbargrundstück Nr. 233/47 ebenfalls 3,0 m zu betragen habe, wobei die Arbeiten binnen 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzuschließen seien. Dies wurde damit begründet, dass die Baubewilligung vom 22. August 1974 das gegenständliche, tatsächlich errichtete Gebäude nicht erfasse.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 7. Oktober 2003 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass für das gegenständliche Garagenobjekt keine rechtskräftige Baubewilligung existiere. Es sei zwar eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garage erteilt worden, jedoch entspreche das tatsächlich errichtete Objekt nicht diesem Bescheid. Da das tatsächlich errichtete Gebäude die bewilligten Grenzabstände nicht einhalte, sei auch davon auszugehen, dass das gesamte Gebäude "von dieser Baubewilligung nicht erfasst" sei, weshalb es (zu ergänzen: aus diesem Blickwinkel) als vorschriftswidrig anzusehen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "die ursprüngliche Vereinbarung hinsichtlich der Vereinbarung bezüglich der Grundstücksgrenze für die Baubehörde verbindlich" sei, sei nicht folgen. Für die Baubehörde sei nämlich grundsätzlich der Grundbuchsstand maßgebend und es sei die zivilrechtliche Vereinbarung vom 13. Juli 1974 für die Beurteilung "der Grenzfrage" nicht von ausschlaggebender Bedeutung (Anmerkung: der Beschwerdeführer bringt vor, Inhalt dieser Vereinbarung vom 13. Juli 1974, die bislang grundbücherlich nicht durchgeführt worden sei, sei gewesen, dass vom unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ein rund 1 m breiter Grundstreifen "zur Nutzung und Bebauung" übertragen werde, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Bauführung, was in der Folge auch geschehen sei. Auch bei der Errichtung der Garage des Nachbarn sei die Baubehörde davon ausgegangen, dass es bereits vor der Erteilung des Konsenses zu einer "rechtsgültigen Abtretung des Grundstreifens - wie oben dargestellt - und zu einer damit einhergehenden Verschiebung der Grundgrenze gekommen" sei). Die Berufungsbehörde habe die Vorfrage hinsichtlich des Grenzverlaufes dahingehend gelöst, dass sie den Grundbuchsstand herangezogen habe und sei demzufolge davon ausgegangen, dass es sich hier um ein zu nahe an der Grundgrenze errichtetes und somit vorschriftswidriges Gebäude handle. Dieser Beurteilung der Berufungsbehörde sei zu folgen.

Allerdings habe es die Berufungsbehörde unterlassen zu prüfen, ob das tatsächlich errichtete Gebäude allenfalls gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG als rechtmäßig zu gelten habe. Da dies nicht geprüft worden sei, seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Es ist richtig, dass derjenige, der einen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid erwirkt hat, zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt sein kann. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass er nur durch die die Aufhebung tragenden Gründe verletzt sein kann, weil nur diesen für das fortzusetzende Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber den in demselben Bescheid genannten Abweisungsgründen; diese können daher auch nicht (unmittelbar) mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, in E 14 bis 17 zu § 2 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur).

"Tragender Aufhebungsgrund" in diesem Sinne war hier nur, dass im gemeindebehördlichen Verfahren nicht geprüft worden sei, ob das Gebäude gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG als rechtmäßig zu gelten habe. Diese Begründung wird vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpft. Bei den vom Beschwerdeführer vielmehr bekämpften Ausführungen der belangten Behörde, weshalb seine Auffassung zum Grenzverlauf unzutreffend sei, handelt es sich aber begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe (weil diese Gründe zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätten). Diesen Ausführungen kommt demnach auch keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zu.

Da sich dies bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2004

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