VwGH 2004/05/0188

VwGH2004/05/018820.2.2007

Rechtssatz

Mit dem Begriff "Fremdenbeherbergung", den auch der nunmehr gültige Flächenwidmungsplan Linz-Teil Urfahr Nr. 3 enthält, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0331, ausführlich auseinander gesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild muss ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lassen, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung der Gäste verrät. Allein deshalb, weil sich im Gebäudekomplex eine Gastwirtschaft befindet, werden die Wohnungen noch nicht zur "Fremdenbeherbergung".

L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden — Oberösterreich — L82000 Bauordnung — Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

 

Normen

BauRallg;
FlWPl Linz Teil Urfahr 3 2003;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2004050188_20070220X06

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