Normen
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §23 Abs1 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §24 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FischereiG OÖ 1983 §23 Abs1 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §24 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §34 Abs2;
FischereiG OÖ 1983 §36 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 23. April 2004 im Rahmen der Vollversammlung durchgeführte Neuwahl des Fischereirevierausschusses Attersee gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 iVm § 40 Oö. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983 idF LGBl. Nr. 24/2004, (O.ö. FG) aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0465).
Die Fischereirevierausschüsse zählen gemäß § 36 Abs. 1 lit. e O.ö. FG zu den Organen des (gemäß § 34 Abs. 2 O.ö. FG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eingerichteten) O.ö. Landesfischereiverbandes. Sie sind jedoch selbst nicht juristische Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133).
Daran ändern auch die mit der O.ö. Fischereigesetz-Novelle 1990, LGBl. Nr. 16/1990, im § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 O.ö. FG normierten Antragsrechte des Fischereirevierausschusses nichts, da diese Bestimmungen nur dahin verstanden werden können, dass den Fischereirevierausschüssen diese Rechte und Befugnisse bloß in ihrer Eigenschaft als Organ des O.ö. Landesfischereiverbandes, nicht jedoch als einer selbstständigen Partei im eigenen Namen übertragen werden (vgl. idS zur Rechtslage vor dieser Novelle das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1987).
Daraus folgt, dass Fischereirevierausschüsse nach dem O.ö. FG auch nicht im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2005
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