VwGH 2003/21/0079

VwGH2003/21/00794.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Mai 2003, Zl. FR 358/2003, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58;
AVG §60;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nach seiner Behauptung nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 13. März 2000 "über unbekannt, illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist". Sein Asylantrag sei mit dem am 19. Dezember 2001 erlassenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 6 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 die Behandlung der gegen diesen Asylbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die durch die Einreise in das Bundesgebiet mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle bewirkte nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei für die Ermessensausübung ein wesentlicher Gesichtspunkt. Es könne somit der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Fremdenpolizeibehörde bei pflichtgemäßer Ermessensübung von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen. Dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der Ausweisung stehe der noch keineswegs lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von etwas mehr als drei Jahren gegenüber. Eine allfällige Bedrohung in seinem Heimatland stehe der Ausweisung nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich "in keiner Weise" auffällig geworden sei bzw. noch nie gegen österreichische Gesetze verstoßen habe, könne nicht zu seinen Gunsten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ausschlagen. Auf ein zum unrechtmäßigen Aufenthalt hinzukommendes Fehlverhalten komme es nicht an. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im Bundesgebiet keine Familienangehörigen habe. Er habe eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin und beabsichtige, mit dieser die Ehe zu schließen. Dieses ungewisse künftige Ereignis sei jedoch nicht nach § 37 Abs. 1 FrG zu berücksichtigen. Seine nicht so stark ausgeprägten persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich müssten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der Ausweisung zurücktreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, diese sei ihrer Begründungspflicht nach den §§ 58 und 60 AVG nicht nachgekommen und habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht bzw. nur mangelhaft ermittelt. Dieser Mängelrüge kommt jedoch keine Berechtigung zu; zum einen können dem angefochtenen Bescheid die behördlichen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung einwandfrei entnommen werden, zum anderen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde hätte konkret vornehmen müssen und zu welchen Feststellungen sie dadurch hätte gelangen können.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist die Beschwerde auf den ca. dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seine Absicht, eine österreichische Staatsangehörige zu heiraten. Entgegen der Beschwerdemeinung wäre die belangte Behörde nicht "indiziert gewesen, nochmals ein Parteiengehör durchzuführen, um abzuklären, ob nunmehr von einer Privilegierung auszugehen ist oder nicht"; es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die erfolgte Eheschließung zu behaupten und nachzuweisen. Schon deswegen vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, zu erwecken.

Es kann angesichts des noch nicht sehr langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des Fehlens familiärer Bindungen auch nicht als rechtswidrig gesehen werden, dass die belangte Behörde die Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten beurteilt hat, kommt doch den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 99/21/0137). Die bloße Absicht, eine österreichische Staatsangehörige zu heiraten, vermag das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. September 2003

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