VwGH 2003/18/0226

VwGH2003/18/022618.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der E, geboren 1956, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 2003, Zl. SD 851/02, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit hg. Verfügung vom 9. Juni 2004 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, zur vorläufigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes Stellung zu nehmen, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass diese nunmehr EWR-Bürgerin sei, legalisiert und sie durch den angefochtenen Ausweisungsbescheid nicht mehr beschwert sei.

Die Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

II.

1. Auf Grund des Beitrittes der Republik Polen zur Europäischen Union ist die Beschwerdeführerin mit 1. Mai 2004 EWR-Bürgerin geworden. Gemäß § 46 Abs. 1 FrG genießt sie damit Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Aufenthaltsrecht zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung kommt somit nach Eintritt der Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490, mwN.)

3. Da die Beschwerdeführerin nunmehr als EWR-Bürgerin Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt - Anhaltspunkte für ein Niederlassungshindernis im Sinn des § 46 Abs. 2 FrG sind nicht hervorgekommen -, ist im Hinblick darauf nachträglich ihr Rechtsschutzbedürfnis weggefallen, sodass die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).

4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 18. Mai 2006

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