VwGH 2003/18/0161

VwGH2003/18/016110.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, geboren 1981, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. April 2003, Zl. St 15/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwRallg;
ABGB §179a Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 2003 war der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG iVm § 45 Abs. 3 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt worden.

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. April 2003 wurde dieser Bescheid gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 FrG bestätigt.

Der Beschwerdeführer sei im Juni 1999 in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge sei ihm ein bis 31. Juli 2000 befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt wird, BGBl. II Nr. 133/1999 (im Folgenden: Kosovo-Verordnung), zuerkannt worden. Nach Ablauf dieses Aufenthaltsrechts sei der Beschwerdeführer jedoch nicht aus Österreich ausgereist, sondern habe sich ohne jeglichen Aufenthaltstitel und somit unrechtmäßig weiterhin in Österreich aufgehalten. Am 5. März 2002 habe er einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 17. Oktober 2002, rechtswirksam seit 28. Oktober 2002, abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer seinen Aufenthalt berechtigenden Bewilligung und halte sich demnach neuerlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer am 5. Juni 2001 eine bis 4. Juni 2003 gültige Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei und der Beschwerdeführer seit Juli 2000 einer Beschäftigung nachgehe. Weiters gehe aus dem Akt hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Onkel in Linz wohnhaft sei. Sonstige familiäre Beziehungen seien nicht behauptet worden und gingen auch aus dem Akt nicht hervor.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Onkel, in dessen Familie er eingegliedert wäre, die österreichische Staatsbürgerschaft besäße. Weiters würde er sich häufig in einem Jugendzentrum aufhalten und dort an vielen Aktivitäten teilnehmen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit Abschluss des Asylverfahrens rechtwidrig in Österreich auf. Auf Grund des Aufenthalts seit Juni 1999 bei seinem Onkel und der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet werde durch die Ausweisung "zumindest" in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Da bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährde, sei die Ausweisung jedoch gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Gleiches gelte, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. In solchen Fällen sei die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei gesetzestreuem Verhalten bestünde. Vor diesem Hintergrund habe "auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden" müssen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bestehende Arbeitserlaubnis sei insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer von vornherein nicht damit rechnen habe dürfen, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Österreich verbleiben zu können.

Ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung erübrige sich insofern, als die Verwaltungsangelegenheit bereits einer Gesamterledigung zugeführt worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, nur bis zum 31. Juli 2000 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach der Kosovo-Verordnung verfügt und sich danach ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten zu haben. Er bringt zwar - ohne jede Konkretisierung - vor, die drei Jahre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im Oktober 2002 zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein, bestreitet jedoch nicht, ab 1. August 2000 über keinen Aufenthaltstitel verfügt und den Asylantrag erst am 5. März 2002 gestellt zu haben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Juni 1999 war daher zunächst nur bis 31. Juli 2000 auf Grund der Kosovo-Verordnung vorübergehend berechtigt. Seither kam dem Beschwerdeführer - wenn überhaupt - lediglich während der etwa siebeneinhalbmonatigen Dauer des Asylverfahrens zwischen 5. März 2002 und 28. Oktober 2002 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den inländischen Aufenthalt seit Juni 1999 bei seinem Onkel, der österreichischer Staatsbürger ist, und die Beschäftigung auf Grund einer Arbeitserlaubnis zugute gehalten.

Diesen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Der insgesamt etwa drei Jahre und elf Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nur die ersten 14 Monate auf Grund der Kosovo-Verordnung vorübergehend und darüber hinaus - wenn überhaupt - während eines Zeitraumes von siebeneinhalb Monaten auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, berechtigt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und demnach im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Vertrag über die Adoption durch seinen Onkel geschlossen habe, der noch nicht gerichtlich genehmigt sei, vermag schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Wirksamkeit der Adoption gemäß § 179a Abs. 1 zweiter Satz ABGB die gerichtliche Genehmigung des Vertrages voraussetzt. Der Beschwerdeführer macht daher mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Frage des Vorliegens eines Adoptionsvertrages nicht auseinandergesetzt, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.

3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht zu seinen Gunsten geübt habe, und führt dazu den mit seinem Onkel geschlossenen Adoptionsvertrag ins Treffen.

Da die Wirksamkeit einer Adoption gemäß § 179a Abs. 1 ABGB die gerichtliche Bewilligung voraussetzt, stellt der bloße Abschluss eines Adoptionsvertrages keinen - über die private oder familiäre Beziehung zum Vertragspartner hinausgehenden - Umstand dar, der zu einer positiven Ermessensübung führen kann.

Da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde andere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 33 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

4. Durch den von der belangten Behörde spruchgemäß bestätigten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde einen inländischen Wohnsitz angibt, schon deshalb nicht in Rechten verletzt, weil er nicht behauptet, dass der erstinstanzliche Bescheid während des anhängigen Berufungsverfahrens vollzogen worden sei.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2003

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