Normen
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2002 wurde der vom Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, am 26. August 2002 an das Amt der Wiener Landesregierung (die Magistratsabteilung 20) gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbstständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 26. August 1971 in Wien geboren worden. Von September 1978 bis Juni 1986 habe er in Österreich die Schule besucht und sei so seiner Schulpflicht nachgekommen. Laut Datenauszug der Sozialversicherung vom 5. Jänner 2000 sei er während des Zeitraums vom 18. April 1989 bis 28. August 1994 in Österreich bei insgesamt 20 Dienstgebern fallweise erwerbstätig gewesen.
Den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2000 gegenüber der Magistratsabteilung 20 zufolge sei er seit seiner Geburt bis 27. September 1994 in Österreich aufhältig gewesen und habe er bis 31. Jänner 1994 über gültige Aufenthaltstitel verfügt. Nach Ablauf der Gültigkeit seines letzten Aufenthaltstitels hätte er keinen Verlängerungsantrag gestellt, weil er mit seiner früheren Ehegattin, mit der er ein gemeinsames Kind hätte, Probleme gehabt hätte. So hätte er einfach alles aufgeben und nach Jugoslawien zurückkehren wollen, um dort seine Ruhe zu haben. Er hätte seinen Willen, in Österreich zu leben, aufgegeben und in Jugoslawien leben und arbeiten wollen. In weiterer Folge hätte er sich daher vom 27. September 1994 bis 11. August 1999 in seinem Heimatland aufgehalten, dort bei seinen Großeltern gelebt, gearbeitet und vom 14. März 1996 bis 29. Mai 1997 seinen Wehrdienst geleistet. Am 11. August 1999 wäre er ohne Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk wieder nach Österreich eingereist.
Nach Hinweis auf § 23 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Aufenthaltstitels nicht in Österreich auf Dauer niedergelassen geblieben sei, sondern seinen Niederlassungswillen aufgegeben habe und auf Dauer in sein Heimatland zurückgekehrt sei, weshalb keinesfalls ein "weiterer Antrag", sondern vielmehr ein "Erstantrag" vorliege. Weiters führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 14 Abs. 2 FrG aus, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag ohne Zweifel nach seiner Einreise während seines Aufenthalts im Inland gestellt habe. Für die Rechtsmäßigkeit seines Aufenthalts habe er jedenfalls einen Aufenthaltstitel benötigt, und er habe einen solchen nie besessen, wobei er auch seit seiner Heimkehr im Jahr 1994 noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Demzufolge sei die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 23 Abs. 1 erster Satz und § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz FrG haben folgenden Wortlaut:
"§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert erscheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen.
§ 14. (2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3)."
2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei, die Schule besucht habe und bis 1994 gearbeitet habe, sodann über keine Beschäftigung mehr verfügt habe und deshalb keinen Verlängerungsantrag zur Erlangung eines Aufenthaltstitels habe einbringen können. Da ihm seine Probleme über den Kopf gewachsen seien, habe er alles hingeworfen und sei nach Jugoslawien gefahren, wobei er jedoch keineswegs die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Er habe dort seinen Militärdienst absolvieren müssen und danach nicht sofort nach Österreich zurückkehren können, weil er sich um seine schwerkranke Großmutter habe kümmern müssen. Er sei daher erst im August 1999 nach Österreich zurückgekehrt. Er habe seine Absicht, in Österreich zu leben, nie aufgegeben, sei derzeit auf Grund eines neu ausgestellten Befreiungsscheines hier berufstätig und habe hier auch eine Familie gegründet.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin auf Dauer niedergelassen bleibt, wobei die nach dem Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltsbewilligung einer Niederlassungsbewilligung gleichzuhalten ist. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrecht erhält. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0229, mwN.)
Nach den von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers war dieser vom 27. September 1994 bis 11. August 1999 in seinem Heimatland (Jugoslawien) aufhältig. In Anbetracht dieses ausländischen Aufenthalts von nahezu fünf Jahren kann von einer Aufrechterhaltung der Niederlassung (in Österreich) auf Dauer im vorgenannten Sinn keine Rede sein. Auch behauptet die Beschwerde nicht, dass er während seines Auslandsaufenthaltes etwa in Österreich eine Wohnung beibehalten habe.
Da der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nur bis 31. Jänner 1994 gültig war und er ab 27. September 1994 nicht mehr auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen geblieben war sowie auch nach seiner Einreise am 11. August 1999 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte, hat die belangte Behörde zutreffend den von ihm am 26. August 2002 gestellten, als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 FrG maßgebend ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG ist eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. das vorzitierte Erkenntnis, mwN).
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach seiner Einreise im Inland gestellt. Im Hinblick darauf war der Antrag, weil der Beschwerdeführer der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan hat, abzuweisen, wobei eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht kam (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, mwN).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2003
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