Normen
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §3;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe ab 1. November 2001 für seinen Sohn Gregor, geboren im Jänner 1980, ab.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst fest, es sei strittig, "welche Verlängerung der Studienzeit sich durch die Ableistung des Präsenzdienstes ergibt (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)".
In der Folge führte die belangte Behörde nach vollständiger Wiedergabe der genannten gesetzlichen Bestimmung aus, der Sohn des Beschwerdeführers sei seit dem Wintersemester 1998/99 ordentlich Studierender der Studienrichtung "Technische Physik" an der Johannes Kepler Universität Linz. Die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit (5 Semester "incl. 1 Toleranzsemester") "endete mit 28.2.2001". In der Zeit von "Jänner 1999 bis September 1999" habe Gregor den ordentlichen Präsenzdienst absolviert. Zu den Ausschließungsgründen, die auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen seien, gehöre auch die Zeit, in der ein volljähriges studierendes Kind den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst ableiste. Daraus ergebe sich, dass einerseits Zeiträume, für die - wegen des Vorliegens diverser Ausschließungsgründe - keine Familienbeihilfe bezogen werde, auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet würden. Andererseits gelte auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zeit, in der der Präsenzdienst abgeleistet werde, nicht als Zeit der Berufsausbildung. "Demnach" sei die Zeit der Absolvierung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, soweit die Ableistung nach Eintritt der Volljährigkeit erfolge, auf die vorgesehene Studienzeit dann nicht anzurechnen, wenn in dieser Zeit "eine Fortsetzung vorliegt". Die vorgesehene Studienzeit verlängere sich "daher um jene Monate, in denen für einen (einer) zur Fortsetzung gemeldeten Studierenden wegen der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Familienbeihilfe gewährt wird".
Für Gregor sei die Familienbeihilfe von Februar 1999 bis September 1999 "(also 8 Monate)" wegen der Ableistung des Präsenzdienstes nicht gewährt worden. Da "dieser Studienabschitt unbestritten aber auch bis 31. 10. 2001 (Februar 2001 + 8 Monate) nicht beendet" worden sei, lägen ab 1.11.2001 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für Gregor nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Unbestritten ist, dass die vorgesehene Studienzeit, welche im Beschwerdefall von Relevanz ist, vier Semester beträgt, der Sohn des Beschwerdeführers den 1. Studienabschnitt des von ihm gewählten Studiums daher innerhalb eines Zeitraumes von (inklusive des "Toleranzsemesters") fünf Semestern absolvieren musste, sollte der Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht bleiben.
Im Wesentlichen zutreffend hat die belangte Behörde zwar darauf hingewiesen, dass die Zeit, innerhalb der Präsenzdienst geleistet wird, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Zeit der Berufsausbildung gilt. In seinem Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0144, brachte der Verwaltungsgerichthof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 96/13/0060, nämlich zum Ausdruck, dass der Präsenzdienst jeden Ausbildungsprozess unterbricht. Im Beschwerdefall wurde damit aber die Berufsausbildung des Sohnes des Beschwerdeführers bereits im Jänner 1999 unterbrochen, woraus sich auch ergibt, dass das erste Semester des von der belangten Behörde als "vorgesehene Studienzeit" beurteilten Zeitraumes (1. Oktober 1998 bis 31. Oktober 2001) nicht vollständig zur Verfügung stand. Der Umstand, dass die belangte Behörde den entsprechenden Zeitraum in Anrechnung von 8 Monaten, weil innerhalb dieses Zeitraumes Familienbeihilfe wegen Ableistung des Präsenzdienstes nicht gewährt worden war, bis Oktober 2001 errechnete, ändert nichts daran, dass dem Sohn des Beschwerdeführers zur Absolvierung des 1. Studienabschnittes nur vier (vollständige) Semester, nämlich die Wintersemestern 1999/2000 und 2000/2001 sowie die Sommersemester 2000 und 2001, und dazu vier Monate, allerdings in zwei verschiedenen (jeweils unvollständigen) Semestern (den Wintersemester 1998/1999 und 2001/2002) und damit nicht fünf vollständige Semester zur Verfügung standen. Dass ein so zusammengesetzter Zeitraum als "vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt" zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall durch die Ableistung des Präsenzdienstes bewirkten Unterbrechung nicht zu erkennen, zumal es sich bei den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG angesprochenen Zeiträumen durchwegs um Semester oder das Mehrfache von Semestern bzw. Studien- oder Ausbildungsjahre handelt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, er war daher gemäß § 42 Abs. 1VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2001/13/0012).
Wien, am 18. Oktober 2007
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