VwGH 2003/13/0103

VwGH2003/13/010328.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der TGesmbH in W, vertreten durch die HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Juli 2003, Zl. RV/3885- W/02, betreffend Umsatzsteuer für November 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat November 2001 fest (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).

Das Finanzamt legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Fernkopie vom 15. Dezember 2006 den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 20. November 2003 sowie einen Zustellnachweis vor.

Die beschwerdeführende Partei nahm dazu mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2007 Stellung und führte aus, auch der erwähnte Umsatzsteuerbescheid vom 20. November 2003 sei rechtswidrig. Dass durch die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2001 der angefochtene Bescheid für die Umsatzsteuer für November 2001 keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann, ändere nichts an der Tatsache, dass dieser in rechtswidriger Weise ergangen sei. Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen beantragte sie Kostenersatz für den Fall der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil zu ihren Gunsten entschieden werden müsste, wenn das Verfahren nicht eingestellt werden sollte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung dieses Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 2003, 2001/13/0007, und vom 13. September 2006, 2002/13/0066, jeweils mwN).

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.

Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 29. Oktober 2003); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien jeweils erstattete Vorbringen ist nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG den Parteien kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 28. Februar 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte