VwGH 2003/12/0218

VwGH2003/12/021818.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Oktober 2003, Zl. DS - 581/2002, betreffend Ruhegenussbemessung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74b Abs1;
DO Wr 1994 §74c Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Er war zuletzt den Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Oktober 2002 wurde der dem Beschwerdeführer ab 1. November 2001 gebührende Ruhegenuss gemäß §§ 3 ff im Zusammenhalt mit § 73 und § 73a der Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 16/2000, mit monatlich S 15.737,46 bemessen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Oktober 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer

a) vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.143,69

b) vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.156,27 und

c) ab 1. Jänner 2003 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 1.162,05

gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim

Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.

§ 74a, § 74b Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 74c Abs. 4 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: DO 1994), in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der 7. Novelle zur DO 1994, LGBl. Nr. 34/1999, lauteten:

"7a. Abschnitt

Dienstrechtssenat

Wirkungsbereich

§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt

  1. 1. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5,
  2. 2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.

(2) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

Zusammensetzung

§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ... .

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.

...

Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat

§ 74c. ...

...

(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

Durch Art. I Z. 2 der 15. Novelle zur DO 1994, LGBl. Nr. 37/2003, wurden dem § 74a Abs. 1 folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:

"3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide

der Disziplinarkommission,

4. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren

Erlassung, der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist."

Durch Art. I Z. 3 dieser Novelle erhielt der zweite Satz des § 74a Abs. 2 DO 1994 folgende Fassung:

"Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

Durch Z. 5 der genannten Novelle wurde in § 74b Abs. 2 das Wort "sein" durch das Wort "seine" ersetzt.

Gemäß Art. V Z. 1 der genannten Novelle trat deren Art. I Z. 1 und 3 (letztere soweit sie sich auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 der DO 1994 bezieht) mit dem der Kundmachung dieser Novelle (das war der 5. September 2003) folgenden Tag in Kraft. Gemäß Art. V Z. 2 leg. cit. tritt Art. I Z. 2 und 3 (letztere soweit sie sich nicht auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 DO 1994 bezieht) sowie Z. 5 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Unter Zugrundelegung der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmungen der DO 1994 handelt es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um eine Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0270); da der Dienstrechtssenat mit dem angefochtenen Bescheid über keine der in § 74a Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zur DO 1994 unter Berücksichtigung der Novellierung durch die 15. Novelle zur DO 1994, soweit letztere nach ihrem Art. V Z. 1 bereits in Kraft getreten ist) genannten Angelegenheiten absprach, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Die gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien dennoch an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2003

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