VwGH 2003/08/0271

VwGH2003/08/027120.10.2004

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

Normen

AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Dokumentnummer

JWR_2003080271_20041020X03

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