Normen
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §87;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §87;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der Ablehnung wird keine Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 2000 betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1164/00). In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde lehnte der Beschwerdeführer das Mitglied des zuständigen Senates 08, Hofrat des VwGH Dr. Müller, gemäß § 31 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 5 VwGG ab. Dazu wurde ausgeführt, Hofrat des VwGH Dr. Müller habe in der selben Rechtssache (als Referent) am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof teilgenommen. Die gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG angelegte Prüfung, ob eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei, drohe auf das nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuschlagen. Der Beschwerdeführer wisse aus eigener forensischer Erfahrung, dass es nicht immer leicht falle, einen zu einem konkreten Sachverhalt eingenommenen Rechtsstandpunkt im Lichte neuer Argumente aufzugeben.
Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige (andere als in den Z. 1 bis 4 genannten) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien - und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung - abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 304). Da sich die im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebrachte Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß Abs. 2 leg. cit., die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von unsachlichen psychologischen Motiven hindeuten.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das abgelehnte Mitglied habe "in der selben Rechtssache (als Referent) am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof teilgenommen", ist ihm nicht zu folgen. Er übersieht, dass gemäß Art. 131 B-VG Gegenstand der Prüfung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, dass also der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen hat. Demgegenüber erkennt der Verfassungsgerichtshof darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt ist (Art. 144 Abs. 1 B-VG). Diese Fragen wurden mit dem Beschluss, mit welchem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden ist, nach summarischer Prüfung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG verneint. Von einem, wie der Beschwerdeführer formuliert, eingenommenen Rechtsstandpunkt zu einem konkreten Sachverhalt kann daher nicht die Rede sein. Bei dem Vorbringen, die sehr kursorische Prüfung der Fragen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, ob eine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder ob von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, drohe auf das nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "durchzuschlagen", handelt es sich um eine bloße - entgegen der oben dargestellten Rechtslage die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht lassende - Vermutung, mit der es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Abs. 1 Z. 5 dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit des genannten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen, glaubhaft zu machen (vgl. die in Mayer, B-VG (1994) zu § 31 VwGG II. zitierte hg. Judikatur, insbesondere die Fälle, in denen eine Beschwerde zuvor in der negativen Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag als aussichtslos beurteilt worden ist). Von einem "Durchschlagen" der Rechtsansicht kann im Übrigen auch deshalb keine Rede sein, weil den vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen zwar derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, es sich aber wegen des unterschiedlichen rechtlichen Prüfungsmaßstabes um zwei unterschiedliche Rechtssachen betreffend Beantwortung unterschiedlicher Rechtsfragen handelt. Vor diesem Hintergrund findet der Verwaltungsgerichtshof keinen Anhaltspunkt, wonach zu befürchten wäre, dass sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller bei seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Der Ablehnung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. Dezember 2003
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