Normen
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §22;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §22;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 12. Mai 1999 kam die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde erster Instanz um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. März 2000 wurde das Baugesuch abgewiesen; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 26. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen. Über Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Berufungsbescheid mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben.
In der Folge wurde mit Berufungsbescheid vom 15. Mai 2002 die Berufung abermals als unbegründet abgewiesen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass das Projekt die in einem zwischenzeitig erlassenen ergänzenden Bebauungsplan, der mit 30. Oktober 2001 in Kraft getreten sei, vorgesehene höchstzulässige Bebauungsdichte überschreite.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde schloss sich insbesondere der Beurteilung der Berufungsbehörde an, dass das Vorhaben im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 1443/02-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend heißt es insbesondere, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass ausgehend von den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde die Bebauungsdichten im ergänzenden Bebauungsplan (um den es hier gehe) den Festlegungen in den für Grundstücke in ähnlicher Lage geltenden ergänzenden Bebauungsplänen und dem Entwurf des ergänzenden Bebauungsplans für das gesamte Gemeindegebiet entsprächen. Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 15916/2000 zur Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplans für nur ein Grundstück, bzw. auf das Erkenntnis VfSlg. 11850/1988 zum Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, Festlegungen selbst im Widerspruch zum Bestand zu treffen, um neue Ziele zu verwirklichen), die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird (in der für den Fall der Abtretung bereits ausgeführten Beschwerde) inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang ua. auf den - wenngleich nach Einbringung des Baugesuches in Kraft getretenen - ergänzenden Bebauungsplan Bedacht zu nehmen hatte, ist (mangels abweichender gesetzlicher Regelung) zutreffend. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Gemeindebehörden möglich gewesen wäre (nämlich vor diesem Inkrafttreten), wie die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin zieht auch die Auffassung der belangten Behörde (in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang) nicht in Zweifel, dass das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungsdichte den Vorgaben des ergänzenden Bebauungsplanes widerspricht, und dass dies einen Abweisungsgrund darstellt. War aber das Ansuchen schon deshalb abzuweisen, bedurfte es der Einholung eines raumplanerischen Gutachtens im Sinne der früheren Vorstellungsentscheidung vom 6. Juni 2001 (wegen der durch die Erlassung des ergänzenden Bebauungsplanes eingetretenen Rechtslagenänderung) nicht (mehr).
Da sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass die Baubewilligung zu Recht versagt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2003
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