VwGH 2003/05/0092

VwGH2003/05/009218.3.2004

Rechtssatz

Bei der Haltung eines Tieres sind sämtliche im § 11 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz genannten Grundsätze zu befolgen. Dies bedeutet, dass Tiere nicht nur artgerecht gehalten werden müssen, sondern dass sie auch so zu halten sind, dass keines der durch § 11 Abs. 4 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geschützten Rechtsgüter verletzt wird. Die belangte Behörde hat aus der artgerechten Tierhaltung geschlossen, dass die Verwahrung im Sinne des Gesetzes erfolgt ist. Damit hat sie nicht nur verkannt, dass artgerechte Tierhaltung nicht alleine schon gesetzeskonforme Tierhaltung bewirkt, sondern auch, dass eine im Übrigen gesetzmäßige Haltung eine im konkreten Fall gegen § 11 Abs. 4 Z 2 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz verstoßende Verwahrung nicht ausschließt. Hier betreffend Hundehaltung.

L46109 Tierhaltung Wien

 

Normen

TierschutzG Wr 1987 §1 Abs2 idF 2002/013;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4;
TierschutzG Wr 1987 §11;
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs3 Z7 idF 2002/013;
TierschutzG Wr 1987 §3 Abs5;
TierschutzG Wr 1987 §3 Abs6;

Dokumentnummer

JWR_2003050092_20040318X01

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