VwGH 2003/04/0064

VwGH2003/04/006424.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache des K in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr und Mag. Michaela Speer, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. März 2002, Zl. UVS-4/10.293/5-2002, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2003 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2003 verstorben sei.

Da der Tod des Beschwerdeführers die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge hat, war die Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. schon den hg. Beschluss vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4492/A).

Damit sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre (vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A, - verstärkter Senat -, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10 322/A).

Nach der zur Rechtslage vor der Novellierung des § 58 VwGG durch BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen hg. Rechtsprechung war, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A). Daran, dass Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen ist, wenn diese Voraussetzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 nichts geändert. Diese Kostenregelung hat vielmehr eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Voraussetzung. Das heißt hinsichtlich des Beschwerdefalles, dass eine beschwerdeführende Person losgelöst von der Kostenregelung des § 58 Abs. 2 leg. cit. gegeben sein muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 leg. cit. (potenziell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraussetzt, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer beschwerdeführenden Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1999, Zl. 95/03/0221).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 24. September 2003

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