Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe
"als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Unternehmerin A.B... Transport GmbH mit Sitz in A... (D) nachstehende ökopunktepflichtige Transitfahrt mit dem LKW mit dem deutschen Zulassungskennzeichen ... und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t veranlasst und sich vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht davon überzeugt, dass hiefür ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen. Die Einfahrt des LKWs nach Österreich war in Nickelsdorf am 11.09.2002 um 03.06 Uhr, Ausfahrt aus Österreich in Suben am selben Tag um 7.35 Uhr, wobei für diese Fahrt nicht ausreichend Ökopunkte vorhanden waren, und aus Anlass des überzogenen Ökopunktekontos (Frächtersperre seit 15.08.2002) keine Ökopunkte vom Ökopunktekonto abgebucht wurden."
Sie habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG 1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.
In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung ausgeführt, sie sei zur fraglichen Zeit urlaubs- und familienbedingt ortsabwesend gewesen und habe ihren Aufgabenbereich wirksam an C.H. delegiert. Dieser hätte die Aufgaben der Gesellschaft im Zusammenhang mit ökopunktepflichtigen Transitfahrten übernommen. Ein diesbezüglicher Dienstleistungsvertrag vom 22. Juni 2002 sei vorgelegt worden. Nach diesem Vertrag "beauftragt" die A.B... GmbH C.H. als Auftragnehmer "mit folgenden Aufgaben: Beschaffung, Verwaltung und Überwachung der Ökopunkte des Unternehmerkontos ..., sowie die dazugehörige Korrespondenz, Kontrolle der eingesetzten elektronischen Umweltdatenträger auf Funktionsfähigkeit und Einweisung und Kontrolle des Fahrpersonals auf korrekten Umgang mit den Umweltdatenträgern" bestimmter dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeugen, darunter das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Die Arbeit des C.H. habe die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit durch C.G., "der entsprechend Kontovollmacht für das Konto der A.B... Spedition GmbH erhielt" und der ihr C.H. vorgestellt habe, "überwachen" und "kontrollieren" lassen.
Die Beschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der angeführten Gesellschaft gewesen. Sie habe die Pflicht nach § 9 Abs. 3 GütbefG getroffen, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Der entscheidende Streitpunkt dieses Verfahrens sei, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Organfunktion nach § 9 Abs. 1 VStG für die vorliegende Pflichtverletzung verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfe, was im Ergebnis, wenn auch nicht ausdrücklich, unter Hinweis auf die zulässige Bestellung des C.H. zum "verantwortlichen Beauftragten" im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG für den Unternehmensteilbereich "Beschaffung, Verwaltung und Überwachung etc. der Ökopunkte" bestritten werde. Seine Bestellung sei jedoch unwirksam, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht vorlägen. Der zur Begründung der Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an C.H. angeführte Dienstleistungsvertrag vom 22. Juni 2000 übertrage zwar die dort genannten Aufgaben an C.H., enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass dieser auch "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" verantwortlich gewesen wäre, er weiters seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hätte und ihm eine seinem Aufgabenbereich entsprechende "Anordnungsbefugnis" zugekommen wäre. Eine Befugnis, über Transitfahrten zu disponieren und sie zu unterbinden, wenn keine ausreichenden Ökopunkte zur Verfügung stünden, fehle jedenfalls im Vertrag. Der erforderliche Zustimmungsnachweis des Beauftragten zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung sei nicht erbracht worden. Diesbezügliche erst im Strafverfahren zu leistende Zeugenaussagen seien auch nicht geeignet, die Zustimmung des Bestellten unter Beweis zu stellen.
Dass die übrigen für eine wirksame Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit wesentlichen Umstände vorgelegen wären oder dass die Zeugen dazu Auskünfte hätten geben können, sei nicht behauptet worden, was auch deren Einvernahmen erübrigt hätte. C.H. könne ohnehin nicht vernommen werden, weil er unerreichbar sei. Die sohin verbleibende bloße "Aufgabenübertragung" an C.H. beseitige deshalb nicht die Haftung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG.
Die Beschwerdeführerin habe auch schuldhaft gehandelt. Ihr Vorbringen betreffend ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen und die Kontrolle des C.H. sei nicht geeignet, sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für die vorliegende Verwaltungsübertretung zu exkulpieren. Dazu hätte sie nämlich konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen (Anordnungen und Kontrollen) sie getroffen hätte, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der verletzten Norm mit gutem Grund auch im Anlassfall zu erwarten gewesen sei. Welche diesbezüglichen innerbetrieblichen Vorkehrungen getroffen worden seien, gebe die Beschwerdeführerin nicht an. Ein adäquates Kontrollsystem sei nicht erkennbar. Es werde nicht einmal vorgebracht, dass eine Anordnung bestanden hätte, dass eine Transitfahrt nur veranlasst werden dürfte, wenn man sich vor Fahrtantritt vergewissert hätte, dass ausreichende Ökopunkte vorhanden gewesen seien, sei doch insoweit nur von der Unterlassung des Disponenten, ein weiteres Kontingent von Ökopunkten beim BAG abzurufen, die Rede. Die erwähnten Anweisungen "an die Fahrer", sich vor Fahrtantritt zu informieren (gemeint wohl hinsichtlich des Vorhandenseins von Ökopunkten), könnten keine Entlastung herbeiführen, weil die Aufgaben des Unternehmers nicht auf die Fahrer übertragen werden dürften.
Die Strafbemessung entspreche dem Gesetz. Die Folgen der Tat seien nicht gering, weil es zu einer Transitfahrt gekommen sei, ohne dass Ökopunkte abgebucht worden seien. Gerade dies solle durch die verletzte Norm verhindert werden. Auf das nicht geringe Verschulden sei schon im Vorangegangenen hingewiesen worden. Diese Umstände schlössen auch die beantragte Ermahnung aus und begründeten, warum der von der Erstinstanz nicht berücksichtigte alleinige Milderungsgrund der Unbescholtenheit auch angesichts des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin nicht zu einer Herabsetzung der nur um ein Drittel über der gesetzlichen Untergrenze liegenden Geldstrafe führe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 GüterbeförderungsG 1995, BGBl. Nr. 593 i. d.F. BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4 VStG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, die Verletzung der Pflicht, sich vom Ökopunktestand zu überzeugen, sei unbestritten geblieben, weil sie niemals behauptet hätte, dass sie sich im vorgenannten Sinn überzeugt hätte. Ganz im Gegenteil sei dazu bestritten worden, dass die Unternehmerin eine Pflicht gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG getroffen hätte, da sie den entsprechenden Bereich delegiert hätte. Die Ansicht der Behörde aber, dass der vorliegende Dienstvertrag lediglich Aufgaben übertrage und keinen Hinweis darauf enthalte, dass auch die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften übertragen worden sei, sei unzutreffend. Es sei wirklichkeitsfremd und entspreche nicht den Gebräuchen in der Speditionsbranche, dass Dienstverträge noch detaillierter verfasst würden als der vorliegende. Ohne detaillierte Befragung der angebotenen Zeugen (C.G., A.B.) hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass sich C.H. nicht auch dazu verpflichtet hätte, auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen.
Dem ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde mit der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Frage, ob von der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG auszugehen ist, entsprechend auseinander gesetzt hat und dies zutreffend verneint hat. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 11. März 1993, Zl. 91/19/0158, und vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0091) erfordert es die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Unbestritten wurden nach dem verfahrensgegenständlichen Dienstvertrag vom 22. Juni 2002 C.H. die Aufgaben betreffend die Beschaffung, Verwaltung und Überwachung der Ökopunkte des Unternehmenskontos übertragen. Im Sinne der angeführten hg. Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Übertragung dieser Aufgaben auf C.H. auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf C.H. übertragen wurde. Es kann daher auch nicht die Einvernahme von Angestellten des Unternehmens und des C.H. selbst zu einer diesbezüglich anderen Deutung des Vertrages führen, zumal die Zustimmungserklärung nur durch ein - hier nicht vorliegendes - aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammendes Beweisergebnis erbracht werden kann (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 11. März 1993).
Da somit die Berufung auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG versagt, hätte die Beschwerdeführerin als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche ihr mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG durch Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen können (vgl. das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 15. September 1997). Dass sie ein solcherart zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignetes Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet hätte, wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.
Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin die Strafbemessung. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es zulässig, bei (mehreren) Delikten, die in einem derartigen Kausalverhältnis und einem engem zeitlichen Verhältnis stünden - wie im vorliegenden Fall - und die insbesondere in einer gemeinsamen Verhandlung verhandelt worden seien, den gesamten Unrechtsgehalt der Taten zu berücksichtigen und die Strafe darauf abzustimmen. So wäre es ausreichend gewesen, in sechs Fällen lediglich eine Ermahnung über die Beschuldigte und lediglich in einem der Fälle eine Geldstrafe zu verhängen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nicht bloß die Mindeststrafe, sondern eine höhere Strafe festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein sehr geringes Einkommen und sei es in den übrigen Bundesländern üblich, sich in derartigen Fällen, auch bei einem wesentlich höheren Einkommen an die Mindeststrafe zu halten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass gemäß § 22 Abs. 1 VStG in dem Fall, dass jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen im Sinne des sogenannten Kumulationsprinzipes nebeneinander zu verhängen sind. In diesem Sinne berührt die Höhe verhängter Strafen in Bezug auf gleichartige Verwaltungsübertretungen die vorliegende Strafbemessung nicht. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde unter Berufung darauf, dass bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung von einem nicht geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist, unter Berücksichtigung des alleinigen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des geringen Berufseinkommens der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe verhängt hat, die lediglich um ein Drittel über der gesetzlich bestimmten Untergrenze des Strafrahmens gelegen ist.
Da die Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2004
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