Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zur gegenständlichen Grundverkehrssache im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 99/02/0239, enthaltene Darstellung des Verwaltungsgeschehens. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission des Landes Tirol vom 29. Juni 1999 hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde dem Antrag des HPK, der Dr. HJK und der RW (das sind die Zweitbis Viertbeschwerdeführer des Verfahrens zur hg. Zl. 99/02/0239, die Mitbeteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) auf Genehmigung des Erwerbs der gegenständlichen, näher bezeichneten Liegenschaft in K, aufgrund der letztwilligen Verfügung der AB vom 22. Oktober 1966 "insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1" des Bescheides der Grundverkehrsbehörde erster Instanz "behoben und gleichzeitig festgestellt wird, dass der Rechtserwerb an diesem Baugrundstück nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt".
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer, der Käufer der Erbschaft nach AB (der Vermächtnisgeberin betreffend die gegenständliche Liegenschaft), die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er führt im Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG aus, dass durch den Bescheid "in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen" werde und er sich "in seinem Eigentumsrecht an diesem Grundstück" als verletzt erachte.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet, was zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. zum Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0463).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2003
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